Rz. 12

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (siehe hierzu Rdn 3 f.) sowie die Form einer in der Schweiz beabsichtigten Eheschließung unterstehen dem schweizerischen Recht (Art. 44 IPRG).[23]

[23] Courvoisier in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, Art. 44 IPRG Rn 4 ff. und 28 ff.

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