Rz. 116
Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Maß verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB).
Rz. 117
Die Pflichtteilsverletzung kann mit der Herabsetzungsklage – einer Gestaltungsklage[178] – bis ein Jahr ab Kenntnis des Klagegrundes,[179] spätestens aber zehn Jahre nach der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bzw. bei Zuwendungen zu Lebzeiten seit dem Tod des Erblassers, durchgesetzt werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB).[180] Während die Klage innert der erwähnten Fristen zu erheben ist, kann die entsprechende Einrede ohne zeitliche Beschränkung erhoben werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB).[181] Die Klage bzw. Einrede steht dem in seinem Pflichtteil Verletzten bzw. dessen Erben zu und richtet sich gegen den zu Unrecht Begünstigten.[182]
Rz. 118
Herabgesetzt werden in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen, und zwar proportional (Art. 532 i.V.m. Art. 525 Abs. 1 ZGB). Erst wenn deren Kürzung zur Beseitigung der Pflichtteilsverletzung nicht ausreicht, wird auf die lebzeitigen Verfügungen des Erblassers gegriffen, wobei hier nicht eine verhältnismäßige Herabsetzung stattfindet, sondern die späteren vor den früheren Zuwendungen herabgesetzt werden (Art. 532 ZGB).
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