Rz. 53

Sacheinlagen und Sachübernahmen bergen die Gefahr, dass das den Gläubigern als Haftungssubstrat dienende Stammkapital nicht von Anfang an wertmäßig voll gedeckt ist. Aus diesem Grund haben die Gründer in einem Bericht Rechenschaft über Sacheinlagen, Sachübernahmen, Liberierungen durch Verrechnung und eingeräumte Vorteile zu geben (Art. 777c OR i.V.m. Art. 635 OR). Dieser Gründungsbericht ist durch einen zugelassenen Revisor zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft nicht einer Revisionspflicht unterstellt ist (Art. 777c OR i.V.m. Art. 635a OR). Dadurch soll die in diesem Bereich stets vorhandene Missbrauchsgefahr gemildert werden.

 

Rz. 54

Grundsätzlich kann jeder Vermögenswert als Einlage eingebracht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Der Vermögenswert muss übertragbar, bewertbar und verwertbar sein. Zudem muss er für die zu gründende Gesellschaft auch subjektiv einen Wert darstellen und diese muss sofort darüber verfügen können. Als Sacheinlage gelten beispielsweise bewegliches und unbewegliches Vermögen, Dienstleistungen, Dienstbarkeiten und Kaufsrechte, Beteiligungsrechte, Forderungen und immaterielle Güter. Hingegen können Goodwill, Arbeitsleistungen, persönliche Forderungen oder zukünftige Rechte und Forderungen nicht eingebracht werden.

 

Rz. 55

Anstatt einen Vermögenswert als Kapital einzubringen, können die Gründer auch vor der Gründung vereinbaren oder die Absicht haben, dass die Gesellschaft nach ihrer Gründung von einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person Vermögenswerte erwirbt. Dieser Vorgang ist an sich keine Variante der Leistung der Einlage, wirkt sich jedoch gleich aus. Aus diesem Grund wird die Sachübernahme der Sacheinlage gleichgestellt.

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