Rz. 13

Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird gestützt auf Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurde (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG gegeben ist (lit. c). Ob die Spruchbehörde zum Erlass der Entscheidung zuständig war, bestimmt sich nach Maßgabe von Art. 26 IPRG. Gestützt auf diese Bestimmung ist die Zuständigkeit i.S.v. Art. 25 lit. a IPRG begründet,

wenn eine Bestimmung des Besonderen Teils des IPRG sie vorsieht (lit. a, erster Satzteil);
wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte (lit. a, zweiter Satzteil);
wenn die Zuständigkeit auf einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung beruht (lit. b);
wenn sich der Beklagte eingelassen hat (lit. c); oder
wenn im Falle einer konnexen Widerklage die Zuständigkeit zur Beurteilung der Hauptklage begründet war (lit. d).
 

Rz. 14

Sämtliche in diesem Beitrag unter dem Titel der Anerkennung ausländischer Entscheidungen gemachten Ausführungen sind im Zusammenhang mit den erwähnten, in den Art. 25–27 IPRG statuierten generellen Anerkennungsvoraussetzungen zu lesen. Die spezifischen Ausführungen zur Anerkennung beziehen sich daher jeweils nur noch auf Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 lit. a, erster Satzteil IPRG. Sie beschränken sich m.a.W. auf die Darstellung der für das fragliche Rechtsgebiet vom IPRG eigens vorgesehenen Anerkennungszuständigkeiten.

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