Rz. 60

Gemäß Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Maßnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, mangels eines solchen, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig. Ist wenigstens einer der Ehegatten Schweizer Bürger und ein Verfahren im Ausland unmöglich oder unzumutbar,[99] sieht Art. 47 IPRG subsidiär eine Heimatzuständigkeit an dessen Heimatort vor. Die Subsidiarität der Heimatzuständigkeit hat zur Folge, dass der im Ausland lebende Ehegatte seinen Heimatrichter nur unter der Voraussetzung anrufen kann, dass der andere Ehegatte nicht selbst über einen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Weil das IPRG die aus der Ehe fließenden Rechte und Pflichten grundsätzlich im Zusammenhang mit der sich konkret stellenden Rechtsfrage anknüpft, gilt diese Zuständigkeitsordnung an sich nur für die persönlichen Ehewirkungen im engeren Sinn. Für die übrigen dargestellten Ehefolgen (siehe Rdn 1753), über die im Streitfall regelmäßig im Rahmen von Eheschutzmaßnahmen zu entscheiden ist, bleibt Art. 46 IPRG aber grundsätzlich auch maßgebend.[100] Folgende Besonderheiten sind allerdings zu beachten: Wird eine Auskunftserteilung (Art. 170 ZGB) in einem anderen Verfahren (z.B. einem Ehescheidungsverfahren) verlangt, richtet sich die Zuständigkeit nach den dafür maßgebenden Bestimmungen. Muss über eine Maßnahme vorfrageweise entschieden werden, folgt die Zuständigkeit der Hauptsache.[101]

 

Rz. 61

Für den (Familien-)Namen gilt eine Sonderanknüpfung: Er ist den namensrechtlichen Bestimmungen von Art. 37 ff. IPRG unterstellt. Für das Gesuch der Ehegatten um Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig (Art. 38 Abs. 1 IPRG). Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, ist gem. Art. 20 Abs. 2 IPRG stattdessen ihr gewöhnlicher Aufenthalt entscheidend. Auslandschweizern wird zudem ein Heimatgerichtsstand zur Verfügung gestellt (Art. 38 Abs. 2 IPRG). Für das von den Ehegatten gemeinsam einzureichende Gesuch um Namensänderung genügt es zur Begründung einer schweizerischen Zuständigkeit, wenn nur einer der Ehegatten Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz hat oder Schweizer Bürger ist.[102]

[99] Zum Erfordernis des fehlenden Rechtsschutzes im Ausland siehe Widmer Lüchinger in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 47 IPRG Rn 12 ff.
[100] Das gilt insbesondere für die Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren (Art. 51 lit. c IPRG); vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180, Bd. II, Art. 180 ZGB Rn 32.
[101] Dies gilt beispielsweise, wenn streitig ist, ob der Vertragspartner ohne Zustimmung des anderen Ehegatten Rechte an der Familienwohnung erwerben konnte. Siehe zum Ganzen Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180 ZGB, Bd. II, Art. 180 ZGB Rn 28, m.w.H.
[102] Müller-Chen in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 38 IPRG Rn 8.

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