Rz. 108

Das personenbezogene Element der GmbH zeigt sich unter anderem darin, dass das Gesetz die Gesellschafter verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die sie bevorteilen und den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen (Art. 803 Abs. 2 OR). Die Statuten können auch umfassende Konkurrenzverbote vorsehen (Art. 803 Abs. 2 i.V.m. Art. 776a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Aufgrund der Revision des Obligationenrechts von 2016 wird voraussichtlich im Jahr 2022 Art. 776a OR aufgehoben. Mit der Aufhebung wird aber keine materielle Änderung bezweckt, da sich der bedingt notwendige Statuteninhalt bereits den materiellen Bestimmungen entnehmen lässt.

Die Gesellschafter können Ausnahmen von der Treuepflicht und einem allfälligen Konkurrenzverbot bewilligen (Art. 803 Abs. 3 OR).

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