Alex Schindler, Gian Andri Töndury
Rz. 150
Von Gesetzes wegen werden die Gesellschafterversammlung und das Geschäftsführungsorgan als zwingende Organe vorgeschrieben. Neben den im Gesetz vorgesehenen Organen können statutarisch weitere (fakultative) Organe eingeführt werden. In jedem Fall ist zu beachten, dass den fakultativen Organen keine Aufgaben zugewiesen werden, die vom Gesetz zwingend den zwei obligatorischen Organen vorbehalten bleiben. Als fakultative statutarische Organe ist insbesondere die Revisionsstelle zu nennen, der die nachfolgenden Ausführungen gewidmet sind. Unter Beachtung der von Gesetzes wegen unentziehbaren und unübertragbaren Angelegenheiten der zwingenden Organe können auch weitere Organe mit Aufgaben betraut werden, so z.B. ein Aufsichtsrat.
Rz. 151
Unabhängig von der Rechtsform differenziert das Schweizer Recht die Anforderungen an die Revisionsstelle nach der wirtschaftlichen Bedeutung, Komplexität und Größe des Unternehmens. Es wird zwischen einer ordentlichen und einer eingeschränkten Revision unterschieden, welche sich hinsichtlich Prüfungsinhalts, -intensität, und -umfang sowie der Anforderungen an die Revisionsstelle unterscheiden. Einer ordentlichen Revision unterliegen Gesellschaften, welche zwei der nachstehenden Größen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten oder zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind: a) Bilanzsumme von 20 Mio. CHF, b) Umsatzerlös von 40 Mio. CHF, c) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Ebenfalls können Gesellschafter, welche 10 % des Stammkapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen. Selbstverständlich können auch die Statuten einer Gesellschaft die ordentliche Revision vorsehen, auch wenn dies das Gesetz nicht verlangt, zudem kann die Gesellschafterversammlung die ordentliche Revision beschließen (Art. 818 i.V.m. Art. 727 OR). Unterliegt ein Gesellschafter einer Nachschusspflicht, so kann dieser eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen (Art. 818 Abs. 2 OR).
Unterliegt die Gesellschaft nicht der ordentlichen Revision, so muss sie ihre Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen (die so genannte "Review"). Stimmen sämtliche Gesellschafter zu und hat die Gesellschaft weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, so kann die Gesellschaft sogar auf die Review verzichten (Art. 727a Abs. 2 OR).
Rz. 152
Bei den fachlichen Anforderungen an die Revisionsstelle wird zwischen zugelassenen Revisionsexperten (ordentliche Revision) und zugelassenen Revisoren (eingeschränkte Revision) unterschieden (Art. 818 i.V.m. Art. 727b f. OR). Zudem werden bei den Anforderungen an die Unabhängigkeit, Gegenstand und Umfang der Prüfung, wie auch die Berichterstattung zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision unterschieden.