Alex Schindler, Gian Andri Töndury
Rz. 112
Im Gegensatz zur Übertragung von Aktien ist die Übertragung der Stammanteile einer GmbH gemäß der dispositiven gesetzlichen Regelung stark eingeschränkt (sog. gesetzliche Vinkulierung). Jede Abtretung – auch an einen bestehenden Gesellschafter – bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 Abs. 1 OR). Der Beschluss muss mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigen, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (Art. 808b Abs. 2 Ziff. 4 OR). Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung nicht innerhalb von sechs Monaten ab, so gilt die Zustimmung als erteilt (Art. 787 Abs. 2 OR). Der Rechtsübergang erfolgt mit dem Zeitpunkt der Zustimmung (Art. 787 Abs. 1 OR).
Rz. 113
Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen, wie beispielsweise den Verzicht auf die Zustimmung, die Aufzählung der Gründe für die Zustimmungsverweigerung oder gar den Ausschluss der Abtretung. Im Fall des Ausschlusses der Abtretung bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten (Art. 786 Abs. 2 und 3 OR).
Die Urkunde über den Stammanteil kann nicht als Wertpapier ausgestaltet werden und in die Urkunde selbst müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile (Art. 784 Abs. 1 und 2 OR). Entsprechend kann die Übertragung der Stammanteile nur in der Form der Abtretung erfolgen und bedarf der Schriftform (Art. 785 OR). Die Übertragung ist beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 791 Abs. 2 OR).
Rz. 114
Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über. Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter (Art. 788 Abs. 1 und 2 OR). Die Stammanteile gehen also auf die erwerbende Person über, doch ruhen die Mitwirkungsrechte bis zur Anerkennung. Die Gesellschafterversammlung kann die Anerkennung nur verweigern, wenn die Gesellschaft die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet (Art. 788 Abs. 3 OR).
Der Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz ist in seinem Testament an die Pflichtteilsregelung des schweizerischen Rechts gebunden (Rechtswahl vorbehalten). War der Erblasser verheiratet und hatte er Nachkommen, so hat der überlebende Ehepartner einen pflichtteilsgeschützten Anspruch auf ¼ des Nachlasses und die Kinder auf ⅜ des Nachlasses. Über ⅜ des Nachlasses kann der Erblasser frei verfügen. War der Erblasser geschieden oder verwitwet, so haben seine Kinder Anspruch auf ¾ des Nachlasses. Übersteigen die sich im Nachlass befindenden Stammeinlagen die frei verfügbare Quote, so kann der Erblasser nicht mehr frei über die Unternehmensnachfolge entscheiden. Gezwungenermaßen hat er zumindest einen Teil seiner Stammanteile den Kindern bzw. seinem Ehepartner zu übertragen. Nicht immer aber eignen sich die pflichtteilsgeschützten Erbnachfolger zur Führung eines Unternehmens. Eine Lösung für dieses Dilemma ist in einem Erbvertrag zu suchen, mit welchem die Erben auch ganz auf ihren Pflichtteil verzichten können. Sind die Erben noch minderjährig oder nicht zu einem Erbverzicht bereit, so scheidet diese Möglichkeit aus. Es muss dann im Einzelfall nach Lösungen gesucht werden.