Prof. Dr. Stephan Wolf, Andrea Dorjee-Good
Rz. 236
Die Erbfolge bzw. die Erbteilung kann neben der Erbschaftssteuer auch weitere Steuern auslösen. Zu erwähnen sind insbesondere die Handänderungssteuer (nur Kantone), die Grundstückgewinnsteuer (nur Kantone), die Vermögenssteuer (nur Kantone) und die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Bund und Kantone).
Rz. 237
Mit dem Steuerharmonisierungsgesetz hat der Bund in die kantonalen Kompetenzen auf dem Gebiet der direkten Steuern eingegriffen. Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG schreibt für den Fall des Eigentumswechsels durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vor. Der Aufschub hat zur Folge, dass der bzw. die Erwerber in Bezug auf sämtliche latenten Steuerlasten in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Ein allfälliger Grundstückgewinn wird demnach erst bei der Weiterveräußerung des übernommenen Grundstücks besteuert. Für die Gewinnberechnung gilt der amtliche Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs oder des Erbvorbezugs.
Rz. 238
Gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG ist der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung von der Einkommenssteuer (natürliche Personen) befreit. Damit fällt eine einkommenssteuerrechtliche Erfassung in sämtlichen Kantonen außer Betracht. Dasselbe gilt für die Einkommenssteuer des Bundes sowie für die Gewinnsteuer (juristische Personen) auf Kantons- und Bundesebene. Die anfallenden Erträge sind demgegenüber sowohl einkommenssteuerrechtlich als auch gewinnsteuerrechtlich relevant und unterliegen ggf. zusätzlich der Verrechnungssteuer.
Rz. 239
Das infolge Erbschaft oder Erbteilung angefallene Vermögen ist Gegenstand der kantonalen Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuer ist gem. Art. 17 StHG pro rata temporis zu erheben. Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird dieses somit ab dem Zeitpunkt seines Anfalls dem übrigen Vermögen zugerechnet.
Rz. 240
Steuerobjekt der Handänderungssteuer ist der Übergang von dinglichen Rechten an einem Grundstück von einer Person auf eine andere. Die Grundstückgewinnsteuer erfasst demgegenüber nicht die Handänderung als solche, sondern den dabei erzielten Gewinn. Als indirekte Steuer ist die Handänderungssteuer nicht Gegenstand der Steuerharmonisierung, so dass diesbezüglich ausschließlich die kantonalen Regelungen maßgebend sind. Um eine Konkurrenz zur Erbschaftssteuer zu vermeiden, werden die Tatbestände des Erbgangs und der Erbteilung regelmäßig mindestens teilweise von der Besteuerung ausgenommen oder durch eine Ermäßigung des Steuersatzes privilegiert.