Rz. 179

Ist die Liquidation beendet, so ist die Löschung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 826 i.V.m. Art. 746 OR). Dieses prüft die Einhaltung der Vorschriften über die Durchführung des Schuldenrufes. Außerdem holt das Handelsregisteramt eine Bestätigung aller kantonalen und eidgenössischen Steuerverwaltungen ein, dass sämtliche Steuerschulden getilgt sind. Nach Eingang dieser Bestätigungen wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.

 

Rz. 180

Eine Wiedereintragung ist möglich, wenn Aktiven oder Passiven zum Vorschein kommen, die noch nicht verwertet bzw. berücksichtig worden sind. Dieses Recht auf Wiedereintragung kann durch ein Gesellschaftsorgan, einen Gläubiger oder Gesellschafter ausgeübt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge