Prof. Dr. Stephan Wolf, Bettina Spichiger
Rz. 71
Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf dem in Art. 111 BV verankerten Drei-Säulen-Prinzip: Die AHV/IV (1. Säule) dient der Existenzsicherung, die berufliche Vorsorge (2. Säule) soll die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen und die freiwillige Selbstvorsorge (3. Säule) allfällige Vorsorgelücken schließen. Das Drei-Säulen-Prinzip wird durch die Unfallversicherung und die Militärversicherung ergänzt. Die dem Berechtigten aus diesen Sozialversicherungen zustehenden, schematisierten Hinterlassenenleistungen sollen den entstandenen Versorgerschaden decken oder mindern.
Rz. 72
Der Vorsorgeschutz der 1. Säule ist für Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen für im Ausland tätige Personen obligatorisch (Art. 1a AHVG). Zudem besteht die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung (Art. 2 AHVG). Verstirbt der Versicherte, hat der überlebende Ehegatte unter der Voraussetzung, dass er im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Kinderlose Witwen – nicht aber Witwer –, welche im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Der Rentenanspruch erlischt mit der Wiederverheiratung und mit dem Tod des Berechtigten, für Witwer zudem, sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 23 f. AHVG).
Rz. 73
Der 2. Säule unterstehen alle Arbeitnehmer, welche das 17. Lebensjahr überschritten haben und einen Jahreslohn von mehr als CHF 21.330 beziehen (Art. 2 BVG), sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch selbstständig Erwerbende (Art. 3 BVG). Eine freiwillige Unterstellung unter die Versicherung ist auch im Rahmen der 2. Säule möglich (Art. 4 BVG). Die berufliche Vorsorge versichert die Erwerbstätigen gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Stirbt eine im Zeitpunkt des Todes versicherte, verheiratete Person (vgl. Art. 18 BVG mit weiteren Alternativen), hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er entweder beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Andernfalls erhält der überlebende Ehegatte eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 BVG). Gemäß Art. 22 Abs. 2 BVG erlischt der Rentenanspruch mit dem Tod oder der Wiederverheiratung des Berechtigten. Ein Wiederaufleben der Rente ist nicht vorgesehen.
Rz. 74
Durch die Unfallversicherung sind in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert. Selbstständig Erwerbende können sich freiwillig versichern (vgl. Art. 1a, 4 und 6 UVG). Stirbt der Versicherte an den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung. Der Anspruch erlischt insbesondere mit der Wiederverheiratung (vgl. Art. 29 UVG).
Rz. 75
Tritt der Tod als Folge einer im Militärdienst eingetretenen Gesundheitsschädigung ein, wird dem überlebenden Ehegatten von der Militärversicherung eine Hinterlassenenrente ausgerichtet (Art. 51 f. MVG).