(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wählen die Schwerhindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
(1a) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, so wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung.
(2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als 10, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.
(3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach § 24 zu wählen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.
(4) Für jeden Vertrauensmann und jede Vertrauensfrau, die nach den Absätzen 1 bis 3 neu zu wählen sind, wird wenigstens ein Stellvertreter gewählt.
(5) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der Schwerbehinderten, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Konzer-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertervertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt werden. Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten Schwerbehinderter, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie hat der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den Schwerbehinderten beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.
(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 gelten entsprechend, § 24 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet.
(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend, § 24 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet.
(7) § 25 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Versammlungen der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen und der Bezirksvertrauensmänner und Bezirksvertrauensfrauen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.