Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:

 

1.

die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

 

2.

ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils ein Jahr bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.

Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund abzuführen. Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht wird, an den Bund abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.

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