Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 5 zählen [Bis 30.09.2000: bis zum 31. Dezember 2000 ] [1] Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeigebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden[2] .
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