1In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen
1. |
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1, |
2. |
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und |
3. |
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. |
2Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen