Normenkette

§ 14 Nr. 4 WEG, §§ 251ff. BGB

 

Kommentar

Der Schadenersatzanspruch des einzelnen Eigentümers aus § 14 Nr. 4 WEG umfasst auch den Schaden, der adäquat dadurch verursacht wird, dass das Sondereigentum bei der Benutzung im Zuge von Instandsetzungsarbeiten in einen nachteiligen Zustand versetzt und bei Ende der Instandsetzungsarbeiten in diesem Zustand belassen wird.

Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt auch kein Verschulden der restlichen Wohnungseigentümer voraus. Dieser Schadenersatzanspruch in Geld kann auch bestehen, wenn der Eigengebrauch von Teilen der betroffenen Wohnung (hier Terrasse) für nicht unerhebliche Zeit der Nutzung des betreffenden Eigentümers entzogen wird (Nutzungsausfallschaden im Anschluss an BGH, NJW 1987, 50). Im vorliegenden Fall ging es um Instandsetzungsarbeiten auch an der Deckenisolierung einer Dachterrasse, die Feuchtigkeitsschäden verursacht hatte. Diese konstruktiven Teile sind nach herrschender Rechtsmeinung gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum (vgl. auch BGH, NJW 1985, 1551).

Beim Schadenersatzanspruch des § 14 Nr. 4 WEG handelt es sich zwar nicht um einen solchen aus unerlaubter Handlung; allerdings soll unter Berücksichtigung des Zwecks des § 14 Nr. 4 WEG ein Sondereigentümer für Opfer, die er im Interesse der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu erbringen hat, schadlos gestellt werden, sodass auch im vorliegenden Fall ein in Geld ersetzbarer Vermögensschaden anzunehmen ist, wenn der Eigengebrauch einer Eigentumswohnung (nicht eines Wohnhauses) oder auch von wesentlichen Teilen einer Wohnung entzogen wird. Es darf sich hier allerdings nicht um kurzfristige, durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Gebrauchsbeeinträchtigungen der Wohnung handeln.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.02.1987, BReg 2 Z 93/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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