Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schaden durch Entzug der Gebrauchsmöglichkeit von Wohnraum durch Instandsetzungsarbeiten

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 14. Juli 1986 und des Amtsgerichts München vom 3. Dezember 1985 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszugs übertragen wird.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren und für das Verfahren des zweiten Rechtszugs wird auf je 30 217 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Gegenantragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin dieser Anlage.

Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch genommen. Insoweit ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Der Antragsgegner hat Gegenanträge gestellt, mit denen er Schadensersatzansprüche verfolgt. Diesen Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu der Wohnung des Antragsgegners gehört eine Terrasse, deren Belag als sanierungsbedürftig angesehen wurde, weil die Terrasse undicht war. Mit den Sanierungsarbeiten wurde im Jahr 1980 der Dachdecker … beauftragt. Dessen Arbeiten blieben trotz Nachbesserung ohne Erfolg. Die Arbeiten wurden nicht ordnungsgemäß abgeschlossen. Dies führte nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten dazu daß die Terrasse seit 1981 nicht mehr benutzbar ist. Im Zusammenhang mit den Arbeiten entstanden dem Antragsgegner Auslagen in Höhe von 1 723,34 DM.

Mit seinen Gegenanträgen hat der Antragsgegner verlangt:

  1. Die Zahlung von 25 217,38 DM nebst Zinsen (nämlich den Mietausfall von 23 500 DM für die Zeit vom 16.9.1981 bis 30.9.1982 und vom 1.10.1983 bis 31.8.1984, zzgl. 1 217,38 DM als Ausgleich für die Nichtbenutzbarkeit der Terrasse für die Zeit vom 1.10.1982 bis 30.9.1983, in welcher die Wohnung nicht vermietet, sondern vom Antragsgegner selbst bewohnt worden war),
  2. die Erstattung von Auslagen in Höhe von 1 723,34 DM und
  3. die Feststellung, daß die Gegenantragsgegner samtverbindlich verpflichtet sind, dem Antragsgegner sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der Mangelhaftigkeit und Nichtbenutzbarkeit der Terrasse entstehen.

Die ursprünglich nur gegen die Antragsteller erhobenen Gegenanträge hat der Antragsgegner auch auf die Verwalterin (Gegenantragsgegnerin zu 2) erstreckt, jedoch erst, nachdem das Begehren der Antragsteller (Zahlung von Wohngeld) übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluß vom 3.12.1985 die Gegenanträge – ausgenommen den Antrag auf Erstattung von 1 723,34 DM (Antrag b), den es der Endentscheidung vorbehalten hat – abgewiesen. Dabei hat es den Antrag gegen die Verwalterin als unzulässig angesehen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluß vom 14.7.1986 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Der Antragsgegner verfolgt mit seinem Rechtsmittel seine Gegenanträge weiter. Er beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Gegenantragsgegner zu verpflichten. 25 217,38 DM nebst 4% Zinsen hieraus zu bezahlen. Den Feststellungsantrag erwähnt der Antragsgegner in seinen Anträgen nicht ausdrücklich. Anhaltspunkte dafür, daß er ihn nicht mehr weiterverfolgen will, sind nicht ersichtlich. Da die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen insgesamt begehrt wird, ist davon auszugehen, daß auch der Feststellungsantrag weiterverfolgt werden soll. Mithin ist auch er Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

a) Der gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhobene Schadensersatzanspruch sei unbegründet, weil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die eingetretenen Schäden nicht verschuldet habe. Die Gemeinschaft habe die Sanierung der Dachterrasse beschlossen. Sie habe mehrfach den Verwalter bevollmächtigt, die zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

b) Der gegen die Verwalterin gerichtete Gegenantrag sei unzulässig, weil er erst erhoben worden sei, nachdem die Hauptsache für erledigt erklärt worden sei.

2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können nicht aufrechterhalten bleiben.

a) Gegenantrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, daß die Arbeiten des Dachdeckers Instandsetzungen am gemeinschaftlichen Eigentum i. S. des § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG waren. Beide Vorinstanzen haben zugrundegelegt, daß die zur Wohnung des Antragsgegners gehörende Terrasse sanierungsbedürftig war und daß aus diesem Grunde in Vollzug eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses die Verwaltung den Auftrag an eine Fachfirma erteilt hat, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, die Maßnahme sei deshalb angeordnet worden, weil in der Wohnung, di...

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