Leitsatz
Die Entscheidung des OLG Celle befasste sich insbesondere mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile bei der Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Abänderung einer im Juli 2004 ergangenen Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt. Der 53-jährige Kläger und die 46-jährige Ehefrau hatten im Mai 1987 geheiratet, sie lebten seit März 2000 voneinander getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte im März 2001, die Ehe wurde durch Urteil des AG vom 21.7.2004 geschieden. Aus der Ehe waren zwei im November 1994 und Juni 1997 geborene Kinder hervorgegangen.
Die geschiedene Ehefrau hatte nach dem Abitur im Zusammenhang mit der Eheschließung das bis zum 6. Fachsemester betriebene Lehramtsstudium abgebrochen und bis zur Geburt des ersten Kindes in der Zahnarztpraxis des Ehemannes als Empfangskraft gearbeitet. In der Folgezeit war sie nicht wieder erwerbstätig, sondern betreute die gemeinsamen, zum Zeitpunkt des Verfahrens 12 und 14 Jahre alten Kinder. Der geschiedene Ehemann vertrat u.a. die Auffassung, seine geschiedene Ehefrau könne vollschichtig arbeiten und habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, weil sie gegen seinen Willen und aus freien Stücken das Studium aufgegeben habe.
Mit seiner am 25.10.2008 zugestellten Abänderungsklage begehrte der geschiedene Ehemann sofortige Abänderung auf Null.
Das AG hat den Ausgangstitel unter Zurückweisung der weitergehenden Klage zugunsten des Klägers abgeändert und den nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Klage am 25.10.2008 herabgesetzt, und zwar zuletzt auf einen Elementarunterhalt i.H.v. 639,00 EUR sowie auf einen Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 155,00 EUR. Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein.
In der Sache hatte nur die Berufung der geschiedenen Ehefrau geringen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG sprach der geschiedenen Ehefrau unbefristeten Unterhalt zu, da sie substantiiert vorgetragen habe, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden seien und somit der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei. Die vorgetragenen ehebedingten Nachteile müssten sodann von dem Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Diese Grundsätze seien entsprechend anzuwenden, soweit ein Unterhaltspflichtiger geltend mache, die tatsächlich fortwirkenden Nachteile seien aus Gründen in der Person des Unterhaltsberechtigten nicht mehr als ehebedingt anzusehen. Hierzu habe der Kläger jedoch nicht substantiiert vorgetragen und auch keinen Beweis angetreten.
Hinweis
Nach Erlass der Entscheidung des OLG Celle vom 11.03.2010 hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.3.2010 (FamRZ 2010, 875) zur Darlegungs- und Beweislast bei der Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts entschieden. Danach muss der Unterhaltspflichtige substantiiert darlegen und beweisen, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Diese Darlegungs- und Beweislast erfahre jedoch dadurch eine Erleichterung, dass sodann der Unterhaltsberechtigte diese Behauptung substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen müsse, welche konkreten ehebedingten Nachteile er erlitten habe. Dazu müsse der Unterhaltsberechtigte plausibel und nachvollziehbar den hypothetischen Verlauf des Erwerbslebens vortragen, damit auf diese Weise eine genügend sichere Prognose getroffen werden könne, wie sich das Erwerbsleben ohne die Eheschließung entwickelt hätte.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 11.03.2010, 17 UF 154/09