Leitsatz

  • Selbstständiges Beweisverfahren nach der ZPO ist auch in Wohnungseigentumssachen zulässig

    Kostenentscheidung und Rechtsmittel

 

Normenkette

§ 485 ZPO, § 486 ZPO, § 494a ZPO, § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO

 

Kommentar

1. In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485ff ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden, da es sich bei den Wohnungseigentumssachen um echte Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

2. Für die Anfechtbarkeit der nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ergehenden (Kosten-) Entscheidung ist § 494a Abs. 2 S. 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Zur Anwendung zu bringen sind dabei auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO.

Nach § 494a Abs. 1 ZPO hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass ein Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben, also mit WEG-Verfahren den Hauptsacheantrag zu stellen hat. Kommt der Antragsteller dem - wie hier - nicht nach, so hat ihm das Gericht auf Antrag die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Für die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung (sofortige Beschwerde) gilt ebenfalls die ZPO analog ( § 494a Abs. 2 S. 3 ZPO vgl. auch BayObLG, WM 95, 67); es gelten insoweit auch die §§ 567, 568 Abs. 2 S. 1 ZPO.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.09.1995, 2Z BR 71/95= NJW-RR 96, 528)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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