Leitsatz
Die Parteien stritten sich über den von dem Ehemann zu zahlenden nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Kernproblem war die Höhe der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Einkünfte und Verbindlichkeiten sowie die Höhe des dem Ehemann zustehenden Selbstbehalts.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils.
Sie hatten am 8.8.2003 geheiratet und lebten seit September 2004 voneinander getrennt. Das gemeinsame im Juli 2001 geborene Kind lebte bei der Ehefrau, die auch das staatliche Kindergeld bezog. Bei ihr lebte ein weiteres im Jahre 1993 geborenes Kind, dessen Vater nicht der Ehemann war.
Während der Ehe war die Ehefrau als selbständige Vertreterin tätig und erzielte in den Jahren 2002 bis 2005 unterschiedlich hohe Gewinne zwischen ca. 12.000,00 EUR im Jahre 2000 und ca. 7.800,00 EUR im Jahre 2005. Im Jahre 2003 wurde zur Anschaffung eines Pkws eine Ansparabschreibung von 5.000,00 EUR gebildet, die im Jahre 2005 aufgelöst wurde.
Im Jahre 2003 betrieb die Ehefrau darüber hinaus noch eine selbständige Versicherungsagentur, aus der sie einen Gewinn von 5.608,11 EUR erzielte. Diese Tätigkeit hat sie zum Ende des Jahres 2003 abgemeldet.
Von der Firma, für die sie als Vertreterin tätig war, wurde ihr kostenlos ein Pkw zur Verfügung gestellt.
Im Jahre 2000 hatten die Parteien gemeinsam ein Einfamilienreihenhaus errichtet. Nach der Trennung hat der Ehemann seinen Miteigentumsanteil auf die Ehefrau übertragen. Im August 2005 verkaufte sie das Anwesen für 225.000,00 EUR. Nach Ablösung der Verbindlichkeiten verblieb ihr ein Resterlös, dessen Höhe und Verwendung zwischen den Parteien streitig war.
Der Ehemann war angestellt beschäftigt und erzielte im Jahre 2005 ein Jahresbruttoeinkommen von 30.526,72 EUR. Im September 2006 erlitt er einen Bandscheibenvorfall und war seit Mitte September 2006 krankgeschrieben. Nach Lohnfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen bezog er Krankengeld von monatlich 1.154,40 EUR.
Für die Zeit ab 4.1.2007 war die Durchführung einer mehrwöchigen stationären Rehabilitationsbehandlung vorgesehen. Es war abzusehen, dass er in seinem bisherigen Beruf nicht weiter würde tätig sein können. Ob und inwieweit er von seinem bisherigen Arbeitgeber weiter beschäftigt werden konnte, war zum Zeitpunkt des Verfahrens noch offen.
Das erstinstanzliche Gericht hat mit Endurteil vom 1.6.2006 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 205,24 EUR bis längstens 31.07.2016 verurteilt.
Hiergegen hat der Ehemann Berufung eingelegt und insbesondere auf die durch seine Erkrankung bedingte Verringerung seines Einkommens verwiesen.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Das OLG vertrat im Ergebnis die Auffassung, der Ehefrau stehe mindestens nachehelicher Unterhalt in von dem erstinstanzlichen Gericht ausgeurteilter Höhe aus § 1570 BGB zu.
Anders als das erstinstanzliche Gericht qualifizierte das OLG den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht als Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, sondern als Betreuungsunterhaltsanspruch, da sie durch die Betreuung des gemeinsamen Sohnes daran gehindert sei, ganztags zu arbeiten. Hierzu sei sie aufgrund des Alters des Sohnes auch nicht verpflichtet.
Der Bedarf der Ehefrau bestimme sich nach den eheprägenden Einkommensverhältnissen der Parteien.
Aufseiten des Ehemannes legte das OLG das von ihm seit seiner Erkrankung erzielte Krankengeld i.H.v. monatlich 1.154,40 EUR bei der Bedarfsbestimmung zugrunde. Es sei nicht absehbar, ob und wann er wieder berufstätig sein könne und welches Einkommen er dann erzielen werde.
Für nicht berücksichtigungsfähig hielt das OLG einen von ihm aufgenommenen Kredit zur Finanzierung eines Pkw. Dieser Kredit sei bereits vor der Eheschließung von ihm aufgenommen worden und habe eine Laufzeit bis zum März 2005 gehabt. Im März 2005 sei die dann noch offene Restsumme von ca. 22.500,00 EUR zur Zahlung fällig gewesen. Nach der bereits zuvor erfolgten Trennung der Parteien hätte er diesen Kredit nicht mehr verlängern dürfen. Die offene Restsumme hätte vielmehr durch den Verkauf des Fahrzeugs getilgt werden müssen. Er habe nicht substantiiert dargelegt, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre.
Auch der von dem Ehemann praktizierte Neukauf eines Fahrzeugs ändere an der fehlenden Berücksichtigungswürdigkeit der daraus resultierenden Darlehenslast nichts. Auch diese Verbindlichkeit sei nach der Trennung der Parteien begründet worden und könne daher den Bedarf der Ehefrau nicht schmälern.
Das von dem Ehemann behauptete Darlehen bei seiner Schwester konnte nach Auffassung des OLG ebenfalls nicht einkommensreduzierend berücksichtigt werden. Ein bei ihm entstandener trennungsbedingter Mehrbedarf wurde nicht anerkannt, zumal er für die insoweit von der Ehefrau bestrittene Behauptung keinen Beweis angeboten habe.
Das OLG errechnete aufseiten des Ehemannes ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.139,35 EUR monatli...