OFD Hannover, Verfügung v. 11.12.2008, S 0820 - 43 - StH 258
Rechtsgrundlagen: Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4.11.1975 (BGBl 1975 I S. 2735/BStBl 1975 I S. 1082), in der jeweils aktuellen Fassung
– Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter/innen der örtlich zuständigen Finanzämter –
1. Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des StBerG aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe
- hauptberuflich oder nebenberuflich,
- entgeltlich oder unentgeltlich
geleistet wird (§ 2 StBerG).
Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.
2. Ausnahmen
Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen (§ 6 Nrn. 3 und 4 StBerG).
2.1 Mechanische Arbeitsgänge
Das o.g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).
Hierzu gehören:
- Schreib- und Rechenarbeiten,
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden,
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen hierzu befugten Person,
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen.
Nicht dazu gehören das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen; hierbei handelt es sich nicht um rein mechanische Arbeiten.
2.2 Buchhalter/in (§ 6 Nr. 4 StBerG)
Personen, die
- nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung (z.B. Bilanzbuchhalterprüfung, Steuerinspektorenprüfung, abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium, Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen)
- mindestens drei Jahre
- auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens
- in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
- praktisch tätig gewesen sind (Tätigkeit muss nach der Ausbildung ausgeübt worden sein), dürfen folgende Arbeiten ausführen:
- Kontieren und Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
- laufende Lohnabrechnung,
- Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.
Ein formelles Zulassungsverfahren durch die Finanzbehörden ist derzeit nicht vorgesehen. Der Beginn der Tätigkeit ist der örtlichen Gewerbebehörde anzuzeigen.
Ein/e selbstständige/r Buchhalter/in ist jedoch nicht befugt,
- eine Buchführung einzurichten,
- einen auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers abgestimmten Kontenplan zu erstellen,
- vorbereitende Abschlussbuchungen vorzunehmen,
- einen Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG); unzulässig ist auch die Erstellung einer sog. „Knopfdruckbilanz” im automatisierten Verfahren;
- den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG),
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder andere Steuererklärungen zu fertigen (Ausnahme: Lohnsteueranmeldungen)
- Lohnkonten einzurichten und abzuschließen.
Auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik wird hingewiesen (Beschluss des BVerfG vom 18.6.1980, 1 BvR 697/77, BStBl 1980 II S. 706 ; Beschluss des BVerfG vom 27.1.1982, 1 BvR 807/80, BStBl 1982 II S. 281 ; Urteil des BFH vom 1.3.1983, VII R 27/82, BStBl 1983 II S. 318 ; Urteil des BFH vom 12.1.1988, VII R 60/86, BStBl 1988 II S. 380 ; vgl. außerdem gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.7.1982, BStBl 1982 I S. 586).
3. Werbung
Wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Buchhalter/in (Tz. 2.2) erfüllt sind, darf auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich hingewiesen und die Bezeichnung „Buchhalter/in” verwendet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Allerdings haben die genannten Personen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. (§ 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG)
Auf der Grundlage der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG (die genannten Personen hatten bisher die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen) hatte die Rechtsprechung eine irreführende Werbung und damit unzulässige „Überschusswerbung” im Angebot folgender Tätigkeiten gesehen:
- „Buchhaltung”
- „Buchführung”
- „Buchführungshilfe”
- „laufende Buchführung”
- „Mandantenbuchführung, Buchführungsarbeiten, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung”
- „Erfassen Ihrer Buchungsdaten, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung”
- „Bilanz- und Lohnbuchhalter/in”
- „Buchhaltungsbüro/Buchführungsbüro”
- „Buchhaltungsservice/Buchhaltung, Buchführung mit allem was dazu gehört …, laufende EDV-Buchhaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnung mit dem Leistungsumfang Jahresauswertung”
Es kann jedoch...