Ist über den Beweisgegenstand bereits ein Rechtsstreit anhängig, ist das Gericht der Hauptsache gemäß § 486 Abs. 1 ZPO auch für das selbstständige Beweisverfahren zuständig. Sollte – wie im Regelfall – noch kein Rechtsstreit anhängig sein, ist gemäß § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO das zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Gericht örtlich zuständig.

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