Durch Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, und zwar für sämtliche Mängelansprüche, die mit dem vom Antragsteller beschriebenen äußeren Mangelerscheinungsbild zusammenhängen.[1] Die Verjährung ist selbstverständlich nur zwischen den Parteien des Beweisverfahrens und etwaigen Streitverkündeten gehemmt. Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens. Die Sechsmonatsfrist beginnt

  • mit Übergabe des Gutachtens an die Parteien,[2]
  • bei mündlicher Erstattung des Gutachtens mit Verlesen des Protokolls,[3]
  • mit ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Gutachtenergänzung oder Gutachteranhörung.

Das Gericht der Hauptsache ist an die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 493 ZPO gebunden, soweit sich die Parteien hierauf berufen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbricht nicht gemäß § 240 ZPO das selbstständige Beweisverfahren.[4]

[2] BGH, Urteil v. 3.12.1992, VII ZR 86/92, BauR 1993, 221.
[3] BGH, Urteil v. 21.2.1973, VIII ZR 212/71, NJW 1973, 698.

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