Auch im selbstständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung zulässig.[1] Durch Zustellung der Streitverkündungsschrift wird die Verjährung im Verhältnis zum Streitverkündeten gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Dieser muss sich das Ergebnis der Beweiserhebung im etwa nachfolgenden Prozess gemäß §§ 68, 493 Abs. 1 ZPO entgegenhalten lassen.

[1] BGH, Urteil v. 5.12.1996, VII ZR 108/95, BauR 1997, 347.

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