Mit Erfolg! K habe neben den Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens seien Kosten des Hauptsacheverfahrens. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehörten grundsätzlich auch die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch seien. Dies sei der Fall. Antragsteller und Antragsgegner seien mit der Beklagten und dem Kläger identisch und stünden sich im Hauptverfahren gegenüber. Unerheblich sei, dass bzw. wenn der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens und der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch seien.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge