Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K der Wohnungseigentumsanlage X (bestehend aus 164 Wohnungseigentums- und 11 Teileigentumsrechten) und eine Verwertungsgesellschaft B schließen Ende 2013 einen Lizenzvertrag mit Wirkung per 1.1.2003. K zahlt für die Jahre 2003 bis 2009 insgesamt 808,92 EUR, für die Jahre 2010 bis 2013 weitere 1.078,56 EUR sowie für die Jahre 2014 und 2015 jeweils 224,70 EUR, mithin bisher 2.336,88 EUR. Im November 2015 kündigt K unter Bezugnahme auf die "Ramses"-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14, NZM 2016 S. 127) den Lizenzvertrag und verlangt die Rückzahlung der bereits erhaltenen Entgelte. Da sich B weigert, erhebt K Klage. K verlangt u. a. die Feststellung, dass zwischen ihr und B kein urheberrechtlicher Lizenzvertrag mehr besteht und sie nicht verpflichtet ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen.

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