Rz. 8

Die Gründer können grundsätzlich Bar- und Sacheinlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft leisten, wobei gem. Art. 145 ZPD die Mindesteinlage 100 RSD beträgt, es sei denn, das Gesetz sieht für bestimmte Tätigkeiten höhere Stammeinlagen vor. Für einzelne Unternehmensgegenstände muss eine Beurteilung des Wertes durch die zuständige Behörde oder einen Revisor eingeholt werden (Art. 51 ZPD).

 

Rz. 9

Vor der Eintragung in das Handelsregister muss bei der Agentur für das Handelsregister überprüft werden, ob die gewünschte oder eine ähnliche Firma nicht bereits eingetragen ist. Es ist auch möglich, die Firma für die Dauer von 60 Tagen zu reservieren (Art. 14 und 40 des Gesetzes über das Registrierungsverfahren der Agentur für das Handelsregister).

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