Rz. 88
Der Ehemann der Mutter gilt als Vater eines ehelich geborenen Kindes. Der Ehemann der Mutter eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe, wenn die Ehe mit dem Tod des Ehemanns endete und die Mutter innerhalb dieser Frist keine neue Ehe eingegangen ist. Der Ehemann der Mutter eines in einer neuen Ehe geborenen Kindes gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe. Als Vater eines unehelichen Kindes gilt ein Mann, dessen Vaterschaft durch Anerkennung oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde (Art. 45).
Rz. 89
Die Vaterschaft kann von einem Mann anerkannt werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und zur Vernunft fähig ist (Art. 46). Eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kann vor dem Standesbeamten, der Vormundschaftsbehörde, dem Gericht oder dem Notar abgegeben werden. Eine Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Testament abgegeben werden (Art. 51).
Rz. 90
Die Mutter muss der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und zur Vernunft fähig ist. Die Zustimmung des Kindes ist erforderlich, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Kann die Mutter keine Einwilligung erteilen, reicht die Einwilligung des Kindes aus, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat und zur Vernunft fähig ist. Wenn das Kind keine Einwilligung geben kann, ist die Einwilligung der Mutter ausreichend. Wenn weder die Mutter noch das Kind eine Einwilligung erteilen können, wird die Einwilligung in die Anerkennung der Vaterschaft vom Vormund des Kindes mit vorheriger Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erteilt. (Art. 48–50).
Rz. 91
Wenn die Vaterschaft nicht durch Anerkennung festgestellt wird, kann sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt werden. Das Recht, die Vaterschaft feststellen zu lassen, haben das Kind, die Mutter und der Mann, der behauptet, der Vater des Kindes zu sein (Art. 55).
Rz. 92
Die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft kann von dem Kind (fristlos), von der Mutter, dem Ehemann der Mutter und dem Mann, der behauptet, der Vater zu sein, wenn er seine Vaterschaft durch eine Klage begründen will, (fristgebunden) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1–2).
Es ist nicht gestattet, die Vaterschaft anzufechten, die durch ein endgültiges Gerichtsurteil oder die Anerkennung (für diejenigen Personen, die der Anerkennung zugestimmt haben) festgestellt wurde, nach der Adoption und nach dem Tod des Kindes (Art. 56 Abs. 3–6).