Rz. 8
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln der Repräsentation und der Erbfolge nach Stämmen (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge in den Erbteil jeweils ihres Vorfahren ein – also die Geschwister des Erblassers; fehlen Abkömmlinge, so erhält ersatzweise der andere Elternteil bzw. erhalten dessen Abkömmlinge den Anteil des Vorverstorbenen (Art. 12 f. serbErbG). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern beider Linien je zur Hälfte. Bei Vorversterben eines Teils von ihnen erben jeweils dessen Abkömmlinge (Art. 16 serbErbG). In vierter Ordnung erben die Urgroßeltern des Erblassers und ggf. weiter entfernte Vorfahren. Ein Eintrittsrecht für die Abkömmlinge der Urgroßeltern und der weiteren Vorfahren gibt es aber nicht (Art. 19, 20 serbErbG).
Rz. 9
Der überlebende Ehegatte erbt in der ersten Ordnung mit Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen nach Köpfen (Art. 9 Abs. 2 serbErbG). Hinterlässt der Erblasser ein nicht gemeinschaftliches Kind (also ein Stiefkind des überlebenden Ehegatten), so kann gem. Art. 9 Abs. 3 serbErbG die Erbquote des Ehegatten vermindert werden, wenn das dem Ehegatten bereits gehörende Vermögen (unter Berücksichtigung seines Anteils an dem ehelichen Gesamtgut) größer ist als der ihm bei Teilung des Nachlasses in gleiche Teile zukommende Anteil am Nachlass. Infolge dieser Verminderung werden die Erbteile sämtlicher, also auch der gemeinsamen Kinder, bis auf den doppelten Erbteil des Ehegatten erhöht. Die Verminderung ist nicht zwingend, sondern erfolgt erst auf Antrag des Stiefkindes und nach Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht hat also im eigenen Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Stiefkindes, darüber zu entscheiden, ob die Erbquoten der Kinder erhöht werden und in welchem Umfang sie erhöht werden. Hinterlässt also der Erblasser neben seinem Ehegatten und zwei gemeinsamen Kindern ein Kind aus erster Ehe, so kann das Gericht z.B. entscheiden, dass diese nicht alle zu je einem Viertel erben, sondern die Kinder je 3/11 und der Ehegatte 2/11 erhalten. Eine Erhöhung der Erbquote des bedürftigen überlebenden Ehegatten ist – anders als im montenegrinischen Recht – im Rahmen der ersten Erbordnung serbischen Rechts nicht vorgesehen.
Rz. 10
Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (Art. 12 Abs. 2 serbErbG).
Rz. 11
Ein bedürftiger Ehegatte kann, wenn er neben Erben der zweiten Ordnung erbt, gem. Art. 23 serbErbG bei Gericht zusätzlich einen Nießbrauch am gesamten Nachlass, also auch an dem Teil des Nachlasses, der von den Verwandten geerbt wird, beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der überlebende Ehegatte auch unter Berücksichtigung dessen, was er grundsätzlich aus dem Nachlass erhalten würde, nicht die erforderlichen Mittel zu Bestreitung seines Lebensunterhalts hat. Daneben ist auch die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser zu berücksichtigen. Der Antrag ist vom Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Erbfalls zu stellen.
Rz. 12
Sind dagegen beide Eltern oder ist ein Elternteil bedürftig und verfügen sie nicht über die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel, so können sie gem. Art. 31 serbErbG innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Erbfalls bei Gericht beantragen, dass dieses ihnen einen Nießbrauch an dem Erbteil des Ehegatten einräumt. Dieser Nießbrauch kann sich auf den gesamten Erbteil des überlebenden Ehegatten erstrecken, er kann aber auch auf einen Teil davon beschränkt werden. Ist der Nachlass von geringem Wert, so dass eine entsprechende Teilung die Eltern in Not bringen würde, so können diese auch beantragen, dass ihnen das Eigentum am gesamten Nachlass zugewiesen wird (Art. 31 Abs. 4 serbErbG).
Rz. 13
Schließlich kann in der zweiten Erbordnung der Erbteil des überlebenden Ehegatten auf ein Viertel reduziert werden, wenn das Vermögen des Erblassers (Eigengut) zu mehr als der Hälfte aus ererbten Vermögensgegenständen besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem überlebenden Ehegatten keine erhebliche Zeit gedauert hat. Hintergrund dieser Regelung ist die Bewahrung von Familienvermögen. Der Ehegatte hat daher die Option auf einen Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses als Ersatz für seine Erbquote.
Rz. 14
Neben Angehörigen der dritten (Großeltern) und der vierten Ordnung wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.
Rz. 15
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn vor dem Erbfall die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist. Der Ehegatte verliert aber auch dann sein Erbrecht, wenn der Erblasser vor seinem Tode Scheidungsklage erhoben hatte und das Gericht nach seinem Tode feststellt, dass die Klage begründet war (Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 serbErbG). Die gleichen Folgen hat eine tatsächliche Trennung der Eheleute, ...