Rz. 95
Für die gültige Feststellung der Adoption sind rechtliche Voraussetzungen erforderlich, die sich auf
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den Adoptierten, |
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den Annehmenden und |
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die Form der Adoption beziehen. |
Die Adoption basiert auf einer Entscheidung der Vormundschaftsbehörde im besten Interesse des Kindes (Art. 89).
Rz. 96
Nur ein minderjähriges Kind kann adoptiert werden. Ein Kind kann nicht vor dem Alter von drei Monaten adoptiert werden. Ein minderjähriges Kind, das die volle Geschäftsfähigkeit erworben hat, kann nicht adoptiert werden (Art. 90).
Adoptionsfähig ist:
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ein Kind ohne lebende Eltern, |
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ein Kind, dessen Eltern unbekannt sind oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, |
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ein Kind, dessen Eltern die elterlichen Rechte vollständig entzogen sind, |
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ein Kind, dessen Eltern die Geschäftsfähigkeit vollständig entzogen ist, und |
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ein Kind, dessen Eltern der Adoption zustimmen (Art. 91). |
Ein Blutsverwandter in der direkten Linie, ein Bruder oder eine Schwester, kann nicht adoptiert werden (Art. 92).
Ein bereits adoptiertes Kind kann nicht adoptiert werden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Adoptierenden kann sein zuvor adoptiertes Kind adoptieren. Der Vormund kann seinen Schützling nicht adoptieren (Art. 93–94).
Rz. 97
Ein Kind kann nur mit Zustimmung der Eltern adoptiert werden. Die Eltern geben die Zustimmung zur Adoption mit oder ohne Kenntnis über die Person des Annehmenden. Die Eltern können keine Einwilligung zur Adoption geben, bevor das Kind den zweiten Lebensmonat erreicht hat. Jeder Elternteil kann die Einwilligung zur Adoption innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er die Einwilligung erteilt hat, widerrufen (dieses Recht kann vom Elternteil nur einmal genutzt werden) (Art. 95).
Rz. 98
Die Zustimmung eines Elternteils zur Adoption ist nicht erforderlich, wenn
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dem Elternteil die elterlichen Rechte vollständig entzogen sind; |
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dem Elternteil das Recht entzogen ist, über Fragen zu entscheiden, die das Leben des Kindes erheblich beeinflussen; |
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dem Elternteil die Geschäftsfähigkeit vollständig entzogen ist (Art. 96). |
Rz. 99
Wenn das Kind unter Vormundschaft steht, wird die Zustimmung zur Adoption von seinem Vormund erteilt (Art. 97). Ein Kind, das zehn Jahre alt und zur Vernunft fähig ist, muss der Adoption zustimmen (Art. 98).
Rz. 100
Der Altersunterschied zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten darf nicht weniger als 18 und nicht mehr als 45 Jahre betragen (Art. 99 Abs. 1). In Ausnahmefällen kann der für den Familienschutz zuständige Minister die Adoption durch eine Person gestatten, die weniger als 18 Jahre älter als der Adoptierte ist, oder durch eine Person, die mehr als 45 Jahre älter als der Adoptierte ist, wenn eine solche Adoption im besten Interesse des Kindes liegt (Art. 99 Abs. 2).
Rz. 101
Der Annehmende kann nur eine Person sein, bei der festgestellt wurde, dass sie persönliche Merkmale aufweist, auf deren Grundlage der Schluss gezogen werden kann, dass sie die elterlichen Rechte im besten Interesse des Kindes ausüben wird (Art. 100 Abs. 1). Ausgeschlossen von einer Adoption ist
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eine Person, der das elterliche Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen ist; |
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eine Person, der die Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise entzogen ist; |
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eine Person, die an einer Krankheit leidet, die den Adoptierten nachteilig beeinflussen kann; |
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eine Person, die wegen einer Straftat gegen Ehe und Familie, gegen die sexuelle Freiheit und gegen Leben und Körper verurteilt wurde (Art. 100 Abs. 2). |
Rz. 102
Eine Adoption kann durch Ehegatten oder nichteheliche Partner gemeinsam erfolgen. Unabhängig davon kann eine Person adoptieren, die der Ehepartner oder nichteheliche Partner eines Elternteils des Kindes ist (Art. 101 Abs. 1–2). In Ausnahmefällen kann der für den Familienschutz zuständige Minister die Adoption durch eine alleinlebende Person gestatten, wenn dafür besonders berechtigte Gründe vorliegen (Art. 101 Abs. 3).
Rz. 103
Das zuständige Adoptionsorgan ist die Vormundschaftsbehörde. Das Adoptionsverfahren kann von Amts wegen von der Vormundschaftsbehörde, dem künftigen Adoptivelternteil und den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes eingeleitet werden (Art. 311).
Rz. 104
Die Adoption begründet die gleichen Rechte und Pflichten zwischen dem Adoptierten (und seinen Nachkommen) und den Adoptiveltern (und ihren Verwandten) wie zwischen dem Kind und den Eltern oder anderen Verwandten. Die Adoption beendet das elterliche Sorgerecht der leiblichen Eltern, es sei denn, das Kind wird vom Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils adoptiert (Art. 105).
Rz. 105
Die Adoption endet mit der Aufhebung, wenn sie nichtig ist. Sie kann nicht gekündigt werden. Eine Adoption, bei deren Vornahme die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen für ihre Gültigkeit nicht erfüllt waren, ist nichtig. Die Adoption ist anfechtbar, wenn bei ihrer Feststellung die Zustimmung zur Adoption unter Zwang oder irrtümlich erteilt wurde (Art. 106–108).
Nach Beendigung der Adoption entscheidet die Vormundschaftsbehörde über die Betreuung des Kindes (Art. 1...