Rz. 14

Das Gesetz sieht die Gründung einer Ein-Mann-Gesellschaft ausdrücklich vor. Gemäß Art. 139 ZPD kann die Gesellschaft von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Gesellschafter einer Ein-Mann-Gesellschaft kann eine in- oder ausländische natürliche oder juristische Person sein. Die natürliche Person muss geschäftsfähig sein.

 

Rz. 15

Es gibt weder Hindernisse noch besondere Vorschriften für Ehepartner, um gemeinsam eine Gesellschaft zu gründen. Das Eigentum am Geschäftsanteil würde in diesem Fall durch den Gründungsakt bestimmt, wobei in der Praxis Geschäftsanteile, die im Rahmen der (Bar-)Gründung erworben werden, regelmäßig als persönliches Eigentum des jeweiligen Ehegatten angesehen werden und somit nicht in die eheliche Gütergemeinschaft fallen.

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