Rz. 114

Der Gewinn der Gesellschaft (i.e. der gemäß IFRS und serbischen Rechnungslegungsstandards in der Bilanz ausgewiesene Gewinn) ist gemäß dem Körperschaftsteuergesetz (Zakon o porezu na dobit pravnih lica) zu besteuern. Neben der Besteuerung des Bilanzgewinns werden auch die an die Gesellschafter ausgeschütteten Dividenden besteuert (Dividendensteuer), außer der Empfänger ist eine serbische juristische Person mit dem Sitz in Serbien oder eine juristische Person mit tatsächlichem Sitz der Verwaltung und der Leitung innerhalb Serbiens (in diesem Fall ist keine Dividendensteuer abzuführen). Der serbische Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 %. Das serbische Steuerrecht sieht diverse Investitionsbegünstigungen vor, u.a. können Unternehmen für zehn Jahre von der Körperschaftsteuer befreit werden, wenn sie mindestens 1.000.000.000. RSD (ca. 8,3 Mio. EUR) in Anlagevermögen investieren und mindestens 100 unbefristete Arbeitsverhältnisse eingehen.

 

Rz. 115

Gemäß Art. 25 des Körperschaftsteuergesetzes werden Einkünfte einer serbischen juristischen Person mit Sitz in Serbien (oder einer juristischen Person mit tatsächlichem Sitz der Verwaltung und der Leitung innerhalb Serbiens) in Form von Dividenden aufgrund der Beteiligung an serbischen Gesellschaften nicht besteuert (nationale Beteiligungsertragsbefreiung). Durch eine serbische Gesellschaft an eine ausländische juristische Person ausgeschüttete Dividende unterliegt einer Dividendensteuer (Quellensteuer) von 20 %, sofern dieser Steuersatz nicht aufgrund eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens reduziert wird.

 

Rz. 116

Ist der Dividendenempfänger eine in Serbien nicht steuerpflichtige natürliche Person, unterliegt eine Ausschüttung einer Dividendensteuer i.H.v. 15 % (Art. 63 i.V.m. Art. 64 des Einkommensteuergesetzes). Eine natürliche Person ist in Serbien steuerpflichtig, wenn sie in Serbien ihren Wohnsitz hat oder sich der Mittelpunkt ihrer Geschäfts- oder Lebensinteressen in Serbien befindet oder sie sich mehr als 183 Tage in einem Steuerjahr in Serbien aufhält, wobei diese Grundregel noch durch weitere Bestimmungen ergänzt wird. Zu beachten ist, dass die Quellensteuerregelungen jeweils im Zusammenhang mit den spezielleren Regelungen eines allfälligen Doppelbesteuerungsabkommens zu analysieren sind.

 

Rz. 117

Verluste aus Geschäfts-, Finanz- und nichtgeschäftlichen Transaktionen, die in der Steuerbilanz ausgewiesen sind, können in Serbien auf fünf Jahre vorgetragen werden – mit Ausnahme von Kapital-(veräußerungs-)verlusten. Grundsätzlich sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig (Art. 7 des Körperschaftsteuergesetzes). Art. 7a des Körperschaftsteuergesetzes enthält eine Ausnahme von der Grundregel der Abzugsfähigkeit von Ausgaben. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind demnach u.a.

nicht nachweisbare Ausgaben;
Wertberichtigung der Forderungen gegen die Personen, die gleichzeitig auch Gläubiger sind;
Spenden und Geschenke an politische Organisationen;
Geschenke und andere Werbeausgaben, die nicht nachweisbar sind oder falls der Empfänger eine verbundene Person ist;
Zinsen wegen nicht rechtzeitig bezahlter Steuern, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben;
Kosten des Verfahrens zur Zwangsbegleichung der Steuern und anderer Schulden, Kosten des Strafverfahrens wegen der nicht bezahlten Steuern sowie anderer Verfahren, die vor dem zuständigen Organ geführt werden;
Geldstrafen;
Einkommen von Arbeitnehmern oder anderen Personen aufgrund einer Gewinnbeteiligung;
Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit entstanden sind.
 

Rz. 118

Art. 59 ff. des Körperschaftsteuergesetzes enthalten Bestimmungen über den Grundsatz der Fremdüblichkeit (arms’ length principle). Art. 61 stellt klar, dass in Vertragsverhältnissen mit verbundenen Unternehmen der Differenzbetrag zwischen einem marktüblichen Preis und einem an verbundene Personen bezahlten (höheren) Transferpreis steuerlich nicht abzugsfähig ist.

 

Rz. 119

Hinsichtlich der Niedrigkapitalisierung von Gesellschaften bestimmt Art. 62 des Körperschaftsteuergesetzes, dass bei Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger, der eine verbundene Person i.S.d. Gesetzes ist, Zinsen und dazugehörende Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, wenn die Verbindlichkeiten über dem vierfachen Wert des Eigenkapitals[11] des Steuerschuldners liegen. Gemäß Art. 10 des Körperschaftsteuergesetzes sind Abschreibungen des Anlagevermögens als abzugsfähige Ausgabe anzusehen. Als abnutzbares Anlagevermögen gilt jede Sachanlage, deren Preis zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht niedriger als das durchschnittliche Bruttoeinkommen per Arbeitnehmer ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr hat, sowie auch immaterielle Vermögensgegenstände. Die Höhe der zulässigen Abschreibung hängt von der Einordnung des Vermögensgegenstands in eine von fünf Klassen ab (und beträgt zwischen 2,5 % und 30 % p.a.). Der Finanzminister ist für die entsprechen...

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