Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Artikels 1 Nr. 71 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz vereinbart ist, soweit der Bemessungszeitraum nicht die Zeit des Mutterschutzes umfasst.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Bemessungsentgeltes, das der Bewilligung des Arbeitslosengelds zugrunde liegt.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin befand sich vom 01.07.2000 bis zum 31.12.2005 in einem Arbeitsverhältnis als Unternehmensjuristin. Bis zum 21.03.2004 arbeitete sie Vollzeit (40 Stunden/Woche) und verdiente im Monat 4.700 Euro brutto (= 2.812,11 Euro netto bei Steuerklasse I). Vom 22.03.2004 bis 29.06.2004 war sie in Mutterschutz. Am 00.00.0000 wurde ihr Sohn geboren. Im Anschluss an den Mutterschutz ging die Klägerin am 30.06.2004 in Elternzeit. Beabsichtigt war eine Elternzeit von zwei Jahren. Während der Elternzeit arbeitete sie ab dem 01.08.2004 in Teilzeit (20 Stunden/Woche). Am 27.09.2005 kündigte der Arbeitgeber aufgrund von Insolvenz das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005. Daraufhin meldete sich die Klägerin am 30.09.2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 arbeitslos. Mit Bescheid vom 13.01.2006 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 29,62 Euro/Tag ab dem 01.01.2006 für die Dauer von 360 Tagen. Der Berechnung legte sie nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein fiktives Arbeitsentgelt von 98,- Euro zugrunde, da im erweiterten Bemessungsrahmen vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Unter Berücksichtigung der für das Jahr 2006 eingetragenen Lohnsteuerklasse V ergab sich daraus letztlich ein Arbeitslosengeld von 29,62 Euro/Tag (= 888,60 Euro/Monat).
Dagegen legte die Klägerin am 09.02.2006 Widerspruch ein, der sich gegen die fiktive Berechnung des Bemessungsentgelts richtete. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 SGB III vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 insgesamt 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellen ließen. Bei dem ab dem 22.03.2004 gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) um einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung. Sofern die Beklagte meine, die Zeit des Mutterschutzes nicht berücksichtigen zu können, seien nur die an 150 Tagen fehlenden Tage mit dem fiktiven "Arbeitsentgelt" aufzufüllen. Die Anwendung des § 130 SGB III bedeute dem Wortlaut nach eine klare Benachteiligung der Mutter in Elternzeit. Die Elternzeit müsse deshalb nicht bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums, sondern bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer Betracht bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darstelle. Das während der Elternzeit erzielte Arbeitsentgelt könne nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin ihre Arbeitszeit wegen der Betreuung ihres Kindes reduziert gehabt habe.
Mit der am 03.04.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Dass die Elternzeit nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III bei der Festlegung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben solle und nicht bei der Festlegung des Bemessungsrahmens unberücksichtigt bleibe, könne nur ein redaktionelles Versehen sein. Zielsetzung des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sei der Schutz von Müttern, die ihre Kinder unter drei Jahren erziehen. Werde § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III entsprechend dem Wortlaut auf den Bemessungszeitraum angewandt, sei damit für jede Mutter, die sich zu Beginn der Elternzeit entscheide, diese für zwei Jahre in Anspruch zu nehmen, eine zwingende Benachteiligung verbunden. § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sei deshalb so zu verstehen, dass die Elternzeit bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer Betracht bleibe. Konkret bedeute dies, dass der Bemessungsrahmen bei ihr die Zeit vom 29.06.2004 bis 30.6.2003 umfasse. Die Zeit des Mutterschutzes sei, da ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe, zu berücksichtigen. Während ihres Mutterschutzes sei an sie folgendes Gehalt gezahlt worden: - 01.06.2004 bis 29.06.2004: 2.395,51 EUR brutto/netto - im Mai 2004: 2.560,71 EUR brutto/netto - im April 2004: 2.478,11 EUR brutto/netto - 22.03.2004 bis 31.03.2004: 826,04 EUR brutto/netto
Im Jahr 2004 sei an sie an Gehalt gezahlt worden: - 01.03.2004 bis 21.03.2004: 3.290,00 EUR brutto - im Februar 2004: 4.700,00 EUR brutto - im Januar 2004: 4.700,00 EUR brutto
Im Jahr 2003 sei in den relevanten Monaten an Gehalt gezahlt worden: - im Dezemb...