nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2002 verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 26.10. bis zum 15.12.2001 unter Berücksichtigung eines Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Gründe
Mit der Klage vom 17.04.2002 gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2002 fordert die Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 26.10. bis zum 15.12.2001; streitig ist ein Krankengeld-Ausschluss wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts.
I.
Die 1942 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2001 Arbeitslosengeld und ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen krankenversichert. Sie hat am 13.09.2001 gegenüber dem Arbeitsamt zur Erlangung von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 428 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 3. Buch/Arbeitsförderung - SGB III - erklärt, nicht mehr arbeitsbereit zu sein und nicht mehr alle Möglichkeiten zu nutzen oder nutzen zu wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Aufgrund ihrer ärztlich bescheinigten AU (Arbeitsunfähigkeit) ab 14.09.2001 hat sie bis zum 25.10.2001 Arbeitslosengeld-Fortzahlung erhalten und ab dem 26.10.2001 bei der Beklagten Krankengeld beantragt.
Mit den oben genannten Bescheiden lehnte die Beklagte eine Krankengeld-Gewährung ab, weil bei der Klägerin mangels Arbeitsbereitschaft keine AU eintreten könne; AU könne nur bei Personen eintreten, die vorher entweder gearbeitet oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hätten; aufgrund ihrer Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt habe die Klägerin nicht mehr am Erwerbsleben teilgenommen.
Die Beigeladene zahlte daraufhin ab dem 26.10.2001 wieder Arbeitslosengeld und machte bei der Beklagten insoweit einen Erstattungsanspruch geltend. Die letzte, von der Klägerin vorgelegte AU-Folgebescheinigung endete am 15.12.2001.
Nach Ansicht von Klägerin und beigeladener Bundesanstalt für Arbeit ist AU, bereits bei fehlender objektiver Verfügbarkeit gegeben; die Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Verfügbarkeit betreffe nur das Arbeitsförderungs-, nicht aber das Krankenversicherungs-Recht.
II.
Da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und da der Sachverhalt in entscheidungserheblichem Umfang geklärt ist, wird der Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG stattgegeben.
Die Klage ist begründet, denn die Klägerin hat gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch/Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ihrer vertragsärztlich bescheinigten AU. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn u.a. Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit liegt nach Nr. 1 S. 1 und Nr. 4 der gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7 SGB V ergangenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RiL) vor, wenn die Versicherte aufgrund von Krankheit ihre ausgeübte Tätigkeit und im Falle der Arbeitslosigkeit die für eine Arbeitsvermittlung in Betracht kommende Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Als unbestimmter Rechtsbegriff setzt AU somit drei Tatbestandsmerkmale voraus:
- Krankheit
- Unfähigkeit zur Arbeit und
- Ursachenzusammenhang zwischen Krankheit und Unfähigkeit zur Arbeit.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind diese Tatbestandsmerkmale bei der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum erfüllt, denn die fehlende subjektive Verfügbarkeit im Sinne des § 428 Abs. 1 S. 1 SGB III schließt eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Arbeit nicht aus. Unfähigkeit zur Arbeit liegt vor, wenn das Leistungsvermögen zu körperlicher und, oder geistiger Arbeit aufgrund festgestellter und ärztlich bescheinigter Krankheit (§ 46 S. 1 Nr. 2 SGB V), also eines regelwidrigen Körper- und/oder Geisteszustands, so herabgesetzt ist, dass die Ausübung der zuletzt verrichteten Tätigkeit bzw. der für eine Arbeitsvermittlung in Betracht gezogenen Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist; bei Arbeitslosen ist somit AU gegeben, wenn sie wegen Krankheft nicht vermittlungsfähig sind wenn also die Arbeitslose in einer an sich zumutbare Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allein wegen der Krankheit nicht vermittelt werden kann (LSG NW Urt. v. 28.06.01 - L 16 KR 62/00 - m.w.N.). Die subjektive Verfügbarkeit, der Wille zur Arbeit, wird somit vom Tatbestand der AU nicht erfasst; er wird von dem, eine AU bescheinigenden Arzt ebenso wenig wie von dem, für die Leistungsbewilligung zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse geprüft (Nr. 11 AU-RiL/Anhang zur RiL).
Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der AU mit Einbeziehung des M...