Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren S 6 U 164/18 durch Rücknahme der Klage am 29.05.2019 erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Im Ausgangsverfahren S 6 U 164/18 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Rücknahme eines Bescheides über die Zuständigkeit.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ehemaliger Oberstudienrat und Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen im Ruhestand. Er wird seit 1991 mit Land- und Forstwirtschaft im Kataster der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführt. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.07.2006 gegenüber dem Kläger als Unternehmer ihre Zuständigkeit festgestellt hatte, wurden in der Folgezeit von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und später von der Beklagten zahlreiche Beiträge festgesetzt und vollstreckt.
Als der Kläger am 07.10.2017 erklärte, er sei als Landesbeamter im Ruhestand von der gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wertete die Beklagte dies als Antrag auf Überprüfung des Bescheides über die Zuständigkeit.
Mit Bescheid vom 23.10.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der bestandskräftige Bescheid vom 05.07.2006 sei nicht rechtswidrig. Eine Rücknahme sei daher ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 13.03.2018 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des zum 15.01.2018 fälligen Beitrages zzgl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen (insgesamt 579,15 Euro) auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2018 wies sie den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.10.2017 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 23.06.2018 Klage erhoben (Az. S 6 U 164/18) und gleichzeitig im Rahmen gerichtlichen Eilrechtsschutzes begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.03.2018 anzuordnen (Az. S 6 U 110/18 ER).
Im Klageverfahren hat das Gericht am 29.05.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. Nach ausführlicher Erläuterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger die Klage daraufhin im Erörterungstermin zurück genommen.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2019 (bei Gericht eingegangen am 03.06.2019) hat der Kläger die Rücknahme der Klage angefochten bzw. widerrufen und erklärt, er sei "vom vorsitzenden Richter genötigt" worden, die Klage zurückzunehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Klageverfahren S 6 U 164/18 nicht durch die im Rahmen des Erörterungstermins vom 29.05.2019 erklärte Klagerücknahme erledigt ist
und
den Bescheid vom 23.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über die Zuständigkeit vom 05.07.2006 zurück zu nehmen.
Die Beklagte hat nach Anfechtung der Klagerücknahme keinen Antrag mehr gestellt.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 05.06.2019 (dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am 08.06.2019 ) zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Das Klageverfahren S 6 U 164/18 ist durch die Klagerücknahme im Erörterungstermin am 29.05.2019 erledigt worden. Diese wurde ordnungsgemäß in der Sitzungsniederschrift protokolliert, vorgelesen und genehmigt (§ 122 SGG i.V.m. § 162 der Zivilprozessordnung - ZPO). Die Niederschrift wurde auch von dem Kammervorsitzenden und der Urkundsbeamtin gemäß § 122 SGG i.V.m. § 163 ZPO unterzeichnet.
Nach § 102 Abs. 1 SGG kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden (Satz 1). Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (Satz 2). Die Abgabe der Klagerücknahmeerklärung wird durch das Protokoll des Erörterungstermins vom 29.05.2019 bewiesen, das als öffentliche Urkunde Beweis für die tatsächliche Abgabe der darin bekundeten Erklärung begründet (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO).
Das Sitzungsprotokoll ist auch geeignet, über die Abgabe einer derartigen Erklärung Beweis zu begründen (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO). Die Erklärung ist dem Kläger vorgelesen und genehmigt worden (§ 122 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 ZPO), so dass alle für die Errichtung des Protokolls vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden sind.
Die wirksam erklärte Klagerücknahme kann nicht durch Anfechtung oder Widerruf beseitigt werden. Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung, die auch im Falle eines Irrtums über den Inhalt oder die Reichweite der abgegebenen Erklärung im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht anfec...