Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Zweipersonenhaushalt
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs. 1 SGB 2 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Für einen Haushalt mit zwei Personen gilt eine Wohnfläche von 65 qm als angemessen.
2. Solange der Verordnungsgeber seine nach § 27 SGB 2 bestehende Möglichkeit der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für das SGB 2 nicht in Anspruch nimmt, hat sich die Rechtsprechung weiterhin an den geltenden Durchführungsbestimmungen des WoFG oder der entsprechenden neuen landesrechtlichen Regelungen zu orientieren.
3. Im Hinblick auf den angemessenen Quadratmeterpreis ist auf den jeweils einschlägigen Mietspiegel für Wohnungen im unteren, nicht im untersten Bereich abgestellt werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17.03.2010 und vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2010 sowie in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.04.2010, vom 30.04.2010, vom 31.05.2010, vom 07.07.2010 und vom 11.08.2010 verurteilt, den Klägern im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des Gesetzes unter Zugrundelegung einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 344,50 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern zu bewilligenden monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 umstritten.
Die Kläger beziehen (nachdem sie bereits im Jahr 2005 im Leistungsbezug standen) seit Februar 2009 - mit Ausnahme der Monate Juni und Juli 2009 - Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Die Klägerin zu 1) ist erwerbstätig und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 950,- EUR und 1.250,- EUR. Die Wohnfläche der von den Klägern bewohnten Wohnung beträgt 64,5 qm. Bis einschließlich Oktober 2009 legte die Beklagte die tatsächliche monatliche Kaltmiete in Höhe von 395,- EUR - bei gesamten Kosten der Unterkunft in Höhe von 560,- EUR (70,- EUR Nebenkosten und 95,- EUR Heizkosten) - der Berechnung der den Klägern zustehenden SGB II-Leistungen zugrunde.
Bereits mit Schreiben vom 27.03.2009 und 16.04.2009 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die bestehenden Unterkunftskosten nicht angemessen seien, und forderte die Kläger auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Mit Schreiben vom 12.08.2009 teilten die Kläger mit, dass ihr Vermieter zu einer Absenkung der Miete nicht bereit sei. Ein Wohnungswechsel käme nicht in Betracht, da sie die entsprechenden Kosten nicht tragen könnten. Zudem seien sie erst zum Januar 2009 in die neue Wohnung gezogen und hätten dabei erhebliche Kosten bei der Herrichtung der Wohnung gehabt. Ab dem 01.11.2009 berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der Leistungsbewilligung nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 318,- EUR.
Auf den Fortbewilligungsantrag vom 04.01.2010 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2010 den Klägern für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 366,46 EUR. Dabei legte sie bei der Leistungsberechnung angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 483,- EUR (d.h. 318,- EUR für Kaltmiete, 70,- EUR für Nebenkosten und 95,- EUR für Heizkosten) zugrunde. Zudem setzte sie bei der Klägerin zu 1) ein Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 1.050,- EUR an.
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 11.02.2010 führten die Kläger aus, dass zum einen bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft eine Wohnfläche von 65 qm zugrunde zu legen sei und zum anderen die nicht erfolgte Bewilligung der Differenz in Höhe von 77,- EUR nicht mit den Zielen des SGB II, hier dem Anreiz zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit, zu vereinbaren sei, da der der Klägerin zu 1) zustehende Erwerbstätigenfreibetrag faktisch für die Begleichung der nicht gewährten Kosten der Unterkunft verwendet werde.
Mit Änderungsbescheid vom 17.03.2010 passte die Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger für den Monat Februar 2010 an das tatsächliche Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) an, ohne dass die der Berechnung zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung geändert wurden.
Mit Änderungsbescheid vom 18.03.2010 erfolgte eine Erhöhung der bewilligten Kaltmiete auf 328,60 EUR. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 zurück. Bei zwei haushaltsangehörigen Personen sei mittlerweile eine Wohnfläche von 62 qm als angemessen zu betrachten. Dieses ergäbe sich aus den anzuwendenden aktuellen Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Demnach sei der SGB II-Leistungsberechnung eine angemessene Kaltmiete in Höhe von 328,60 EUR zugrunde zu legen.
Mit Änderungsbescheid vom 06.04.2010 passte die Beklagte d...