nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung von Vermittlungsvergütungen.
Die Klägerin betreibt Personaldienstleistungen. Sie beantragte die Auszahlung von Vermittlungsvergütungen für die Vermittlung von Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer T, H, C1 , C2, N, M und B. Alle Arbeitnehmer hatten von der Beklagten Vermittlungsgutscheine erhalten. Sie wurden von der Firma K GmbH eingestellt. Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und der Firma K GmbH ist Herr M. Die Geschäftsadresse beider Firmen ist identisch.
Die Beklagte lehnte die Zahlung von Vermittlungsvergütung mit Bescheiden vom 16.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004, 26.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003, 20.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004, 05.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2004, 14.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004, 19.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 sowie 29.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 ab. Es liege keine Vermittlung im Sinne des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III i.V.m. § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III vor. Vermittlung bedeute, dass ein Dritter als Vermittler zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. Bei Personenidentität zwischen Vermittler und Arbeitgeber liege damit keine Vermittlung vor.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Gericht gemäß § 113 Abs. 1 SGG verbundenen Klagen. Die Klägerin meint, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihr und der K GmbH um zwei verschiedene juristische Personen handele, liege Arbeitsvermittlung im Sinne des § 296 SGB III vor. Sie sei gegenüber der Firma K GmbH Dritte. Für eine Verweigerung der Zahlung gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 16.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004, 26.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003, 20.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004, 05.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2004, 14.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004, 19.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 sowie 29.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die jeweilige Vermittlungsvergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings wird in der Literatur aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines eventuell die Grundsätze des Maklerrechts der §§ 652 ff. BGB anzuwenden sind, bezweifelt, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Es könne sich auch um einen privatrechtlichen Anspruch aus einem Maklevertrag des Arbeitnehmers mit dem Arbeitsvermittler handeln, den der Vermittler gegenüber dem Schuldübernehmer Bundesagentur für Arbeit geltend macht (Spellbrink, SGB 2004, S. 153 ff. (155)). Richtig ist, dass der private Vermittler gegen den Arbeitslosen einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem Vermittlungsvertrag hat, der allerdings bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheines gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III bis zur Zahlung der Arbeitsagentur nach Maßgabe des § 421g SGB III gestundet ist. Darüber hinaus ergibt sich aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III eine unmittelbare Verpflichtung der Arbeitsagentur, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Bereits der Wortlaut legt daher einen unmittelbaren Anspruch des Vermittlers gegenüber der Arbeitsagentur nahe. Hierfür sprechen auch Intentionen des Gesetzgebers und die Regelungssystematik. Denn hiernach muss dem Vermittler die Durchsetzung seines ihm aus dem Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitssuchenden zustehenden Vergütungsanspruchs gegen die Bundesagentur möglich sein. Zur Erweiterung der Vermittlungsmöglichkeiten und zur Verbesserung der Vermittlungserfolge soll der arbeits...