Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versicherungspflicht bisher Nichtversicherter. Absicherungslücke. keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs
Orientierungssatz
Nach der Regelung des § 5 Abs 8a S 4 SGB 5 sollen Personen, die innerhalb eines Monats nach dem Ende eines anderweitigen Versicherungspflichttatbestandes laufende Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB 12 erhalten, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, denn diese Personen haben lückenlos Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, sei es nach § 19 Abs 2 SGB 5 oder wegen des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt mit Krankenhilfeanspruch nach § 48 SGB 12 iV mit § 264 Abs 2 SGB 5. Nur dann, wenn eine Absicherungslücke entsteht, weil nach dem Ende des einmonatigen nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs 2 SGB 5 kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, ist es notwendig und gerechtfertigt, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 zu begründen (vgl SG Aachen vom 28.10.2008 - S 13 KR 92/08).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seit dem 01.10.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezog vom 09.07. bis 30.09.2007 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und war in dieser Zeit bei der Beklagten krankenversichert. Am 12.10.2007 beantragte er Sozialhilfe bei dem Beigeladenen, die dieser am 18.10.2007 bewilligte. Seitdem erhält der Kläger vom Beigeladenen laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Am 27.09.2007 hatte der Amtsarzt festgestellt, dass der Kläger außer Stande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, diese Erwerbsminderung jedoch nicht dauerhaft sein müsse.
Am 28.11.2007 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an.
Durch Bescheid vom 06.12.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege.
Dagegen legte der Kläger am 13.12.2007 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mit Begleitschreiben vom 16.07.2008 zugesandt.
Dagegen hat der Kläger am 18.08.2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es bestehe für ihn ab 01.10.2007 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,
den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2008 aufzuheben und fest- zustellen, dass er seit 01.10.2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und Pflichtmitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es bestehe für den Kläger seit 01.10.2007 keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, weil er als Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, nämlich nach § 48 SGB XII habe.
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag; er schließt sich dem Antrag des Klägers an. Er ist der Auffassung, dass Personen, die - wie der Kläger - ab bzw. nach dem 01.04.2007, dem Datum der Einführung der Versicherungspflicht für Personen ohne Krankenversicherungsschutz gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, erstmals oder nach mindestens einmonatiger Leistungsunterbrechung erneut Leistungen nach dem SGB XII begehren, der Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung unterliegen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Kammer durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen sowie der Akte des Sozialgerichts Aachen (S 2 KR 3/08 ER) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger - und mittelbar auch der Beigeladene - werden durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des §...