Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seit dem 28.06.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
Der am 00.00.1978 geborene Kläger nahm ab 02.11.2006 an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Vom 02.11.2006 bis 27.06.2007 erhielt er Übergangsgeld und war bei der Beklagten krankenversichert. Seit dem 10.07.2007 bezieht er von dem Beigeladenen laufende Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Am 14.11.2007 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Durch Bescheid vom 12.02.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 28.06.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliege, da er laufende Leistungen der Sozialhilfe beziehe.
Dagegen legte der Kläger am 25.02.2008 Widerspruch ein. Er nahm Bezug auf ein Schreiben des Beigeladenen vom 19.02.2008, in dem dieser die Auffassung vertrat, ab 28.06.2007 bestehe Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Am 13.03.2008 suchte der Kläger beim Sozialgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach zwecks Klärung, wer seine Krankenhilfekosten zu tragen habe. Durch Beschluss vom 28.03.2008 (S 21 KR 42/08 ER) verpflichtete das Sozialgericht Aachen die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu führen und ihm dementsprechend Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei seit 28.06.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert, weil er an diesem Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gewesen sei. Durch den Bezug der laufenden Leistungen nach dem SGB XII ab 10.07.2007 sei die Versicherungspflicht nicht beendet worden; dies ergebe sich aus § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V. In den Gründen des Beschlusses heißt es weiter:
"Ein Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V. Danach gilt der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Dies bedeutet: Grundsätzlich ist der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Etwas anderes gilt nur, wenn im Anschluss eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Ziel der Regelung ist es, eine Ungleichbehandlung der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V freiwillig Versicherten mit den nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu verhindern. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: "Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung. Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 für längstens einen Monat findet keine Anwendung. Um eine Ungleichbehandlung der freiwilligen Mitglieder mit den nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten zu verhindern, wird durch Satz 4 gesetzlich klargestellt, dass sich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ebenfalls ohne Anwendung des § 19 Abs. 2 an das Ende der Versicherung in der GKV anschließt." (BT-Drs. 16/4247 S. 29 f. zu Buchstabe c).
Die Regelung soll jedoch nicht dazu führen, dass Personen, die innerhalb eines Monats laufende Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII erhalten, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden. Eine Zusammenschau der Regelungen zur Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit den Regeln im SGB XII ergibt, dass es Ziel des Gesetzgebers war, diejenigen, die bis zur Neuregelung im Leistungsbezug der Sozialhilfeträger standen, von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszuschließen. Dies ist jedoch die Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass derjenige, der einmal eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung begründet hat, dies auch behalten soll. Dies ergibt sich z.B. aus § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V, wonach die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen nicht durch den Beginn des laufenden Leistungsbezugs nach dem SGB XII beendet wird."
Durch Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008, zugestellt am 27.05.2008, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.02.2008 zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für Personen ausgeschlossen sei, die nach Beendigung einer anderen Versicherungspflicht innerhalb der Monatsfrist des § 19...