nicht rechtskräftig
Tenor
Der Bescheid vom 11.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte hat ½ der Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen verspäteter Arbeitslosmeldung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger arbeitete zuletzt von Dezember 1998 bis Februar 2003 als Bauhandwerker bei der Firma C1 GmbH C2. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung des Anspruchs ab 24.02.2004 Arbeitslosenhilfe. Am 11.05.2004 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Gas- und Wasserinstallateur bei der Firma U GmbH auf. Das Beschäftigungsverhältnis dauerte bis zum 19.05.2004 und wurde durch den Kläger aus gesundheitlichen Gründen am 15.05.2004 beendet. Die Beklagte erhielt erst am 16.06.2004 durch Eingang einer Einstellungsliste der Firma U Kenntnis von dem Beschäftigungsverhältnis. Sie hob die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 11.05.2004 auf und forderte überzahlte Beträge - einschließlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben, diese aber mittlerweile zurückgenommen.
Mit Bescheid vom 11.08.2004 minderte die Beklagte den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe um 1.050,00 EUR. Sie führte aus, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich spätestens am 17.05.2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Tatsächlich habe er sich erst am 24.06.2004 gemeldet. Hieraus ergäbe sich gemäß § 140 SGB III der genannte Minderungsbetrag.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er halte die über die Rückforderung hinausgehende weitere Anspruchsminderung für eine Überreaktion. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich frühzeitig habe arbeitslos melden müssen.
Mit Bescheid vom 23.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf §§ 37 b, 140 SGB III zurück.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 klargestellt, dass er die Aufhebung und Rückforderung der Arbeitslosenhilfe akzeptiert, nicht jedoch die Minderung des Anspruchs.
Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich nur noch gegen die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG vor, die zulässig ist, weil sie sachdienlich ist und die Beklagte eingewilligt hat. Die geänderte Klage ist zulässig, sie ist zwar außerhalb der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden, das Gericht hat jedoch gemäß § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in die Klagefrist bewilligt, weil der Kläger unverschuldet der Meinung war, auch der Minderungsbescheid sei Gegenstand des bisherigen Klageverfahrens geworden.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat für die Entscheidung keine Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 31 SGB I. Sie kann ihre Entscheidung nicht auf § 140 SGB III stützen, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Arbeitslosenhilfe. § 140 Satz 1 SGB III bestimmt, dass sich bei nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung im Sinne des § 37 b das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, mindert. Damit stellt das Gesetz auf das Entstehen eines Stammrechts im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III ab, setzt also voraus, dass es sich um einen durch die Erfüllung der Anwartschaftszeit erworbenen Anspruch handelt. In der Literatur anerkannt ist, dass infolge dessen die Regelung zum Beispiel nicht die Fälle der Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes nach einer Zwischenbeschäftigung erfasst, weil in solchen Fällen keine neue Anwartschaftszeit von regelmäßig mindestens 12 Monaten Versicherungspflichtverhältnis gegeben ist ( Coseriu/Jakob in Pk-SGB III Rd.-Nr. 15 zu § 140; Gagel, SGB III, Rd.-Nr. 5 zu § 140). Da es sich bei der Arbeitslosenhilfe um eine steuerfinanzierte Transferleistung handelt, die nicht die Erfüllung einer Anwartschaftszeit voraussetzt (§ 190 Abs. 1 SGB III) erfasst § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Arbeitslosenhilfe nicht. Aus § 198 Abs. 1 Satz 2 SGB III ergibt sich nichts anderes, denn die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe stehen einer entsprechenden Anwendung von § 140 SGB III entgegen. Für eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ist eine weitere Anspruchsminderung nicht vorgesehen, weil pauschal davon auszugehen ist, dass die ohne Minderung bestehende Summe für den Bedarf des Arbeitslosen benötigt wird.
Die Kostenentscheidun...