Entscheidungsstichwort (Thema)
Frühzeitige Arbeitssuche. keine Minderung wegen verspäteter Meldung mangels Anwendbarkeit des § 140 SGB 3 auf die Arbeitslosenhilfe
Orientierungssatz
1.§ 140 S 1 SGB 3 , der die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung regelt, gilt für die Arbeitslosenhilfe nicht (vglSG Aachen vom 5.11.2004 - S 8 AL 128/04 ).
2. Der Wortlaut des § 140 Satz 1 SGB 3 lässt keine andere Auslegung als die zu, dass auf ein nach der Pflichtverletzung neu entstandenes Stammrecht abzustellen ist. Wenn eine Rechtsfolge mit der Entstehung des Anspruchs verbunden ist und an eine Pflichtverletzung anknüpft, die vor Entstehen des Anspruchs stattgefunden hat, kann sie nicht entgegen ihrem Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass die Rechtsfolge auch bei der Pflichtverletzung nach Entstehen des Anspruchs, also bei Wiederbewilligung aus dem alten Anspruch, eintritt (vglSG Duisburg vom 10.8.2004 - S 12 AL 49/04 ).
3. Für eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ist eine weitere Anspruchsminderung nicht vorgesehen, denn es ist pauschal davon auszugehen, dass die ohne Minderung bestehende Summe für den Bedarf des Arbeitslosen benötigt wird (vgl SG Aachen aaO). Dies muss umso mehr gelten, als eine Differenzierung der Minderungsfolgen auf die Arbeitslosenhilfe und das Arbeitslosengeld weder hinsichtlich der Gesamtsumme noch hinsichtlich der Durchführung in § 140 SGB 3 vorgesehen ist.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung der Arbeitslosenhilfe wegen verspäteter Meldung.
Der 1960 geborene Kläger bezog zuletzt im Anschluss an einen am 07.04.2003 erschöpften Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe bis zum 25.05.2003.
Am 30.01.2004 meldete er sich mit Wirkung zum 01.02.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Zuvor war er ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 26.05.2003 bis 31.01.2004 bei der S. GmbH in E. beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin vom 29.12.2003 zum 31.01.2004 ohne Verschulden des Klägers.
Mit Bescheid vom 11.02.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 01.02.2004 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 400,00 Euro und Leistungsgruppe C/1 in Höhe von 179,90 Euro wöchentlich. Dazu teilte sie ihm mit Schreiben vom 11.02.2004 mit, dass sich sein Anspruch gemäߧ 140 SGB III wegen verspäteter Meldung um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung mindere. Er hätte sich bereits am 02.01.2004 arbeitslos melden müssen, da er spätestens am 01.01.2004 gewusst habe, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.01.2004 beendet sei. Tatsächlich habe er sich erst am 30.01.2004 gemeldet, mithin 29 Tage verspätet. Es errechne sich daher ein Minderungsbetrag von 1.015,00 Euro, die Höhe des Abzugs der täglichen Leistung betrage 12,85 Euro.
Mit seinem Widerspruch vom 16.02.2004 machte der Kläger geltend, die Regelung über die frühzeitige Meldung sei ihm nicht bekannt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gestützt auf§ 140 SGB III i.V.m.§ 37 b SGB III als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner am 24.03.2004 erhobenen Klage beruft sich der Kläger darauf, dass er die Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung nicht gekannt habe. Außerdem habe es sich um eine Kündigung mit Wiedereinstellungsaussicht gehandelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 zu verurteilen, ihm ab 01.02.2004 ungemindert Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und meint, auf Unkenntnis des Klägers von seiner Verpflichtung zur Meldung komme es nicht an. Auch wenn der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt habe, habe der Kläger bis zu einer positiven Benachrichtigung darüber von einer künftigen Arbeitslosigkeit ausgehen müssen.§ 140 SGB III sei auch auf die Arbeitslosenhilfe anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 01.02.2004 ohne Minderung.
Der Kläger hat unstreitig Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 01.02.2004 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 400,00 Euro und Leistungsgruppe C/1. Daraus leitet sich nach der SGB III Leistungsentgelt VO 2004 ein wöchentlicher Leistungssatz von 179,90 Euro ab. Der Kläger hat Anspruch auf ungeminderte Auszahlung dieses Leistungssatzes.
Die Voraussetzungen für eine Minderung wegen verspäteter Meldung gemäߧ 140 SGB III in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung liegen nicht vor.
Hat der Arbeitslose sich entgegen§ 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeld...