nicht rechtskräftig
Nachgehend
LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 9 AL 197/04) |
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 02.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung.
Der 1947 geborene Kläger meldete sich am 29.12.2003 zum 01.01.2004 arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld. Nach den Angaben in der Arbeitsbescheinigung war er zuvor vom 15.04.2003 bis 22.10.2003 in einem durch Kündigung des Arbeitgebers vom 06.10.2003 beendeten unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und vom 23.10.2003 bis 31.12.2003 beim selben Arbeitgeber in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis beschäftigt gewesen.
Zuvor hatte der Kläger Arbeitslosengeld aufgrund eines am 08.05.2001 entstandenen Anspruchs bezogen. Seit der Entstehung dieses Anspruchs war er vom 02.06. bis 31.07.2002 und vom 25.09. bis 13.11.2002 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Restanspruchsdauer aus dem bis zum 14.04.2003 bezogenen Anspruch auf Arbeitslosengeld betrug 214 Tage.
Mit Bescheid vom 02.02.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.01.2004 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 555,00 EURO und Leistungsgruppe C/0 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 245,84 EURO abzüglich eines Minderungsbetrages in Höhe von insgesamt 1.050,00 EURO, der durch einen Abzug von der täglichen Leistung in Höhe von 17,56 EURO einzubehalten sei. Die Anrechnung beginne am 01.01.2004 und werde am 29.02.2004 enden. Die im Hinblick auf die Anspruchsminderung auf § 140 i.V.m. § 37 b SGB III gestützte Entscheidung begründete die Beklagte damit, dass der Kläger sich nicht rechtzeitig nach Kenntnis von der Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses arbeitssuchend gemeldet habe. Er hätte sich spätestens am 10.10.2003 arbeitssuchend melden müssen, tatsächlich habe er sich erst am 29.12.2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 81 Tage verspätet gewesen.
Zur Begründung seines am 05.02.2004 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, zunächst durch Kündigungsschreiben vom 06.10.2003 zum 22.10.2003 entlassen worden zu sein. Danach habe der Arbeitgeber wegen dringender Arbeiten am 22.10.2003 einen befristeten Vertrag bis zum 31.12.2003 mit ihm geschlossen. Von den Regelungen über die unverzügliche Meldung habe er bis jetzt keine Kenntnis gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung sei der Kläger durch den Arbeitgeber am 06.10.2003 gekündigt worden. Danach sei am 22.10.2003 ein neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Da dieses das letzte Versicherungspflichtverhältnis gewesen sei, sei die Regelung über befristete Pflichtversicherungsverhältnisse maßgeblich. Mit dem Abschluss dieses befristeten Vertrages am 22.10.2003 habe der Kläger Kenntnis vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlangt. Zuzüglich einer Reaktionszeit von 7 Tagen hätte sich der Kläger spätestens am 29.10.2003 arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung betrage hier gemäß §140 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 SGB III 35,00 EURO für 30 Tage.
Zur Begründung seiner am 05.04.2004 erhobenen Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Er sei unverschuldet an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen.
Seit dem 01.03.2004 erhält der Kläger ungemindert Arbeitslosengeld.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.08.2004 hat das Gericht mit den Beteiligten die Bedeutung der Formulierung in § 140 Satz 1 SGB III, dass sich das Arbeitslosengeld mindert, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.01.2004 ohne Minderung.
Der Kläger hat unstreitig Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.01.2004 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 555,00 EURO und Leistungsgruppe C/0. Daraus leitet sich ...