Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab dem 06.11.2003 weiterhin rentenversicherungspflichtig ist.
Der am ...1961 geborene Kläger ist gelernter Energiegeräteelektroniker. Seit Juni 1997 ist er bei der Fa. TMW1 F GmbH als Betriebsleiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit werden laufend Rentenversicherungsbeiträge an die Beigeladene gezahlt.
Am 06.11.2003 errichteten der Kläger und Herr I1 (im Folgenden: HH) vor dem Notar C1 in N/S1 eine Aktiengesellschaft (AG) unter dem Namen "I2 W2 AG". Von dem Grundkapital in Höhe von 50.000,- € übernahmen der Kläger 99,998 % und HH 0,002 % in Stückaktien. Zum Aufsichtsrat der AG wurden I2, I3 und I4 bestellt. Dieser Aufsichtsrat bestellte am 06.11.2003 den Kläger und HH zu Vorstandsmitgliedern der AG, den Kläger als Vorsitzenden und HH als stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
Am 04.02.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf seine am 06.11.2003 erfolgte Bestellung zum Vorstand der AG die Feststellung, dass er aus seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.
Durch Bescheid vom 16.09.2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger auch ab 06.11.2003 weiterhin in seiner Beschäftigung bei der TMW1 F GmbH rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist. Sie verwies auf die Vorschrift des § 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2003 und ab 01.01.2004 geltenden Fassung zum Bestehen bzw. Nichtbestehen der Versicherungspflicht von Mitgliedern des Vorstandes einer AG und der zu der Neufassung ergangenen Vertrauensschutzregelung in § 229 Abs. 1a SGB VI. Nach der zuletzt genannten Vorschrift bleiben Mitglieder des Vorstandes einer AG, die am 06.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig. Die Beklagte meinte, der Kläger habe keinen Vertrauensschutz nach dieser Stichtagsregelung, da die "I1 W2 AG" zum Zwecke der Umgehung der Rentenversicherungspflicht rechtsmissbräuchlich gegründet worden sei. Unabhängig davon bestehe die Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung bei der TMW1 F GmbH auch deshalb weiter, weil mangels Eintragung in das Handelsregister eine Aktiengesellschaft als solche noch nicht bestehe; diese Eintragung hätte bis spätestens 06.11.2003 erfolgen müssen.
Am 20.09.2004 wurde die "I2 W2 AG" in das Handelsregister beim Amtsgericht E (I5S2C2 0000) eingetragen.
Am 22.09.2004 legte der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2004 Widerspruch ein. Er verwies auf § 1 Satz 4 SGB VI in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung und die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.11.1973 (12/3 RK 20/71), 27.03.1980 (12 RAr 1/79), 31.05.1989 (4 RA 22/88) und 26.03.1992 (11 RAr 15/91); darin habe das BSG entschieden, dass die Mitglieder des Vorstands einer AG auch dann nicht rentenversicherungspflichtig seien, wenn sie neben der Vorstandstätigkeit noch eine weitere an sich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Der Kläger meinte, für ihn gelte die alte Fassung des § 1 Satz 4 SGB VI, da er am Stichtag 06.11.2003 Vorstand der "I1 W2 AG" gewesen sei. Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung genüge es, dass die AG in der Gründungsphase gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.2004 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, vier Punkte sprächen im Fall des Klägers für eine Umgehung der Rentenversicherungspflicht: die Überbesetzung der Vorstandsebene; die Aktiengesellschaft beschäftige derzeit keine Mitarbeiter; die fehlende oder die geringe Zahl von Bezügen für die Vorstandstätigkeit; der zeitliche Ablauf der Gründung der AG und die Benennung als Vorstandsmitglied am 06.11.2003; die fehlende Eintragung im Handelsregister bis spätestens 06.11.2003.
Dagegen hat der Kläger am ... Klage erhoben. Er verweist ergänzend auf das Urteil des BSG vom 19.06.2001 (B 12 KR 44/00 R). Er meint, die Beklagte missachte die ständige Rechtsprechung des BSG; er meint, er unterfalle der gesetzlichen Regelung des § 1 Satz 4 SGB VI (alte Fassung) und sei nicht rentenversicherungs-pflichtig, da er am 06.11.2003 rechtswirksam zum Vorstand der AG bestellt worden sei.
Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,
den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2004 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 06.11.2003 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.
Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen und dem Antrag der Beklagten an.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einem U...