Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Behinderten auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw gegenüber dem Sozialhilfeträger

 

Orientierungssatz

1. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i. S. von § 54 Abs. 1 S. 1 SGB 12 i. V. m. §§ 33, 55 SGB 9 zählt zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Schwerpunkt des Eingliederungszwecks muss nach § 8 Abs. 1 S. 2 der Eingliederungshilfe-VO in der Eingliederung in das Arbeitsleben liegen. Werden andere Eingliederungszwecke mit der beabsichtigten Anschaffung mitverfolgt, so muss die Eingliederung in das Arbeitsleben in ihrer Bedeutung mit den anderen Zielen mindestens vergleichbar sein. Mit einer Eingliederung in das Arbeitsleben ist gleichzusetzen der Besuch einer Ausbildungsstätte.

2. Erforderliche Fahrten des Behinderten zum Arzt begründen keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe. Die damit im Zusammenhang stehenden Fahrkosten sind nach §§ 60 ff. SGB 5 von der Krankenkasse zu tragen. Im Übrigen muss sich der Antragsteller auf andere Transportmöglichkeiten des Behindertentransports verweisen lassen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw. Der Kläger zu 1) (geboren 00.00.0000) und die Klägerin zu 2) (geboren 00.00.0000) leiden beide an einer neurodegenerativen Stoffwechselerkrankung. Beide sind als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Bei beiden Klägern liegen überdies die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G"), "Außergewöhnliche Gehbehinderungen" ("aG") und "Hilflosigkeit" ("H") vor. Der Kläger zu 1) erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Die Klägerin zu 2) erhält Leistungen nach der Pflegestufe II.

Am 15.02.2005 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vater) die Gewährung von finanzieller Unterstützung für die Neubeschaffung eines Pkw. Zur Begründung trug der gesetzliche Vertreter vor, dass die Familie über einen Pkw der Marke "Ford Escort" des Baujahres 1995 verfüge. Es sei kaum möglich, die Kläger zu 1) und 2) in dieses Auto zu heben. Es sei auch ein großer Aufwand, beide Rollstühle ins Auto zu heben und Einkäufe ins Auto zu bekommen. Es sei ebenfalls nur mit großem Aufwand möglich, Besuche zu machen oder wegzufahren, um spazieren zu gehen. Auch der Besuch eines Arztes sei fast unmöglich. Es werde den Klägern daher immer schwerer, am öffentlichen Leben teilzunehmen.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 21.03.2005 wies der Beklagte die Anträge der Kläger zu 1) und 2) zurück. Zur Begründung trug er vor, dass Hilfe zur Beschaffung eines Pkw in angemessenem Umfang gewährt werde könne, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. In der Regel sei die Hilfegewährung davon abhängig, dass der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen könne. Die Voraussetzungen der Hilfegewährung lägen nicht vor. Es sei allenfalls möglich, einen Pkw-Umbau zu finanzieren. Der Beklagte forderte die Kläger auf, Unterlagen vorzulegen, mit deren Hilfe sich die Notwendigkeit eines Pkw-Umbaues nachweisen ließe.

Zur Begründung des am 04.04.2005 erhobenen Widerspruchs trug der gesetzliche Vertreter der Kläger vor, dass er keine Möglichkeit habe, einen Pkw zu finanzieren. Überdies müssten auch die Besonderheiten des Einzelfalles geprüft werden. Behinderten Kindern müsse die Möglichkeit gegeben werden, nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt zu werden und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut zu werden. Dabei müsse auch die persönliche Lebenssituation der Behinderten berücksichtigt werden.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 07.09.2005 (Kläger zu 1) und 08.09.2005 (Klägerin zu 2) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt werden könne, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Eingliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei; sie sei in der Regel davon abhängig, dass der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen kann. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfe zu gewährleisten, sondern ein Bedürftiger solle die Hilfe finden, die es ihm ermögliche, in der Umgebung von nicht behinderten Menschen ähnlich wie diese zu leben. Hinsichtlich der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug sei eine Hilfegewährung hinsichtlich dieses Zieles der Eingliederungshilfe notwendig, wenn ein behinderter Mensch regelmäßig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen se...

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