Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Geltendmachung einer Verletztenrente. Anforderungen an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge
Orientierungssatz
1. Die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Unfallereignisses scheidet schon dann aus, wenn sich beim Betroffenen weder Angstzustände noch Vermeidungsverhalten zeigen.
2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls (hier: Vorliegen verneint).
3. Einzelfall zur Beurteilung der Kausalität zwischen einer psychischen Erkrankung und einem Unfallereignis (hier: Kausalität wegen Vorerkrankung verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zuletzt noch die Zahlung von Verletztenrente wegen eines anerkannten Wegeunfalls.
Der am 00.00.000 geborene Kläger war bei der Firma E, in E2, als Lokführer beschäftigt. Am 00.00.0000 wurde er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause auf der BAB 00 in Höhe der Anschlussstelle F in seinem PKW in einen Verkehrsunfall verwickelt, als er umherfliegenden Teilen der Leitplanke auswich, die sich lösten, weil auf der Gegenfahrbahn ein Fahrer in suizidaler Absicht sein Fahrzeug gegen die Leitplanke gesteuert hatte. Im Verlauf jenes Verkehrsunfalls schlug der Kläger gegen die Kopfstütze und gegen das Lenkrad. Der Bericht des Durchgangsarztes Dr. H vom 22.08.2011 spricht von einer Distorsion der Halswirbelsäule sowie einer Bauchkontusion. Nachdem die Beklagte von der Unfallanzeige der Firma E vom 29.08.2011 erfahren hatte, zog sie einen Bericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. U vom 30.08.2011 bei, der dem Kläger eine posttraumatische Belastungsreaktion und eine Anpassungsstörung attestierte. Die Beklagte wertete weiter Berichte des Medizinischen Zentrums in B - Klinik für Unfallchirurgie - vom 09.09.2011 sowie Klinik für Radiologie vom 01.09.2011 aus und zog einen weiteren Bericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. U vom 20.09.2011 bei. Anschließend bewilligte sie dem Kläger zunächst fünf probatorische Sitzungen bei der Diplom-Psychologin I in B. Nach Auswertung von Unterlagen des Polizeipräsidiums E2 - Autobahnpolizei N - zum Unfallhergang holte sie unter dem 09.11.2011 ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers ein, das 2002 und 2004 Arbeitsunfähigkeiten wegen psychischer Störungen sowie 2010/2011 eine Angststörung auswies. Nach weiterer Behandlung des Klägers durch die Diplom-Psychologin I zog die Be-klagte von dieser Berichte vom 17.11.2011 und vom 01.02.2012 bei und wertete ei-nen Zwischenbericht der J-Klinik vom 14.03.2012 aus, wo der Kläger ab 07.03.2012 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch genommen hatte. Nach Verlängerung der stationären Rehabilitation zog die Beklagte den Entlassungsbericht der J-Klinik vom 11.05.2012 sowie einen weiteren Bericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. U vom 04.06.2012 bei und wertete Berichte der Diplom-Psychologin I vom 27.06., 22.08. und 17.10.2012 aus. Nach Stellungnahme des beratenden Psychiaters und Neurologen Dr. C in E2 vom 27.11.2012, der dem Kläger eine generalisierte Angststörung und unfallbedingte Autofahrphobie bescheinigte, bewilligte die Beklagte ihm fünf Fahrstunden und wertete einen weiteren Bericht der Diplom-Psychologin I vom 16.03.2013 aus. Weiter zog sie einen Bericht der Klinik Q vom 06.06.2013 bei, wo der Kläger im Mai 2013 eine Blocktherapie zur Behandlung seiner Autofahrphobie absolviert hatte. Anschließend veranlasste sie eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin Dr. M. Dr. M gelangte im Rahmen seines unter dem 14.07.2013 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis, an Unfallfolgen bestünden bei dem Kläger eine wesentliche Verschlimmerung der vorbestehenden Angsterkrankung, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Die aus den Unfallfolgen resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 40 vom Hundert (vH) ein. Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme von Dr. C vom 26.08.2013 ein, der ausführte, mittlerweile liege eine Verschiebung der Wesensgrundlage vor, so dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. M von keiner messbaren MdE mehr auszugehen sei. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.09.2013 mit, Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe lediglich bis 09.07.2013. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht. Der Kläger legte am 04.10.2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 27.01.2014 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurückwies.
Hiergegen richtet sich die am 10.02.2014 erhobene Klage.
Der Kläger sieht sich in seinem Begehren durch ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I2 vom 01.03.2015 bestätigt, das im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht B gegen den Versicherer des Unfallverursach...