Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Eingliederung: Gewährung eines persönlichen Budgets. Voraussetzung der Auswahl von Hilfeleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets. Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung
Orientierungssatz
Die Gewährung eines persönlichen Budgets zur Realisierung der Leistungen zur Teilhabe stellt keine eigenständige Sozialsachleistung dar, sondern lediglich eine bestimmte Art der Erbringung einer Sozialleistung. Insoweit bestehen auch keine unterschiedlichen Anforderungen an Qualität und Ausführung der Leistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer. Deshalb können auch aus einem persönlichen Budget nur solche konkreten Hilfeleistungen finanziert werden, die auch bei anderen Formen der Leistungsgewährung durch den Sozialleistungsträger zu übernehmen sind (hier: abgelehnt für betreute Wohnform aufgrund von Zweifeln an der Einhaltung der erforderlichen Qualitätsvorgaben).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet seit Mitte der 80er Jahre an paranoider Schizophrenie (ICD-10-GM: F20.0) mit schizophrenem Residuum (ICD-10-GM: F20.5) und ist deshalb seit 2000 in der Institutsambulanz der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums Aachen in ambulanter Behandlung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. In der Vergangenheit erhielt er vom Beklagten bis 31.12.2012 Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens als Sachleistung. Leistungserbringerin war die Zeugin T, die Inhaberin des BeWo-Anbieters "a." ist. Über den Umfang der insoweit zu bewilligenden Fachleistungsstunden waren vor dem erkennenden Gericht zwei Klageverfahren anhängig (S 19 SO 72/13 und S 19 SO 125/13). Grundlage für die Leistungserbringung war eine zwischen dem Beklagten und der Zeugin T. abgeschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (im Folgenden: LPV). Nachdem der Beklagte eine Qualitätsprüfung gemäß § 9 LPV eingeleitet hatte und zu dem Ergebnis gelangt war, es bestünden erhebliche Qualitätsmängel in der Art der Leistungserbringung der Zeugin T., kündige er die bestehende LPV zum 31.12.2012 und lehnte den Abschluss einer neuen LPV für die Zeit ab 01.01.2013 ab. Die nachfolgende, auf Abschluss einer erneuten LPV gerichtete Klage der Zeugin T. wies die 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen mit Urteil vom 29.04.2014 ab (Az. S 20 SO 61/13). Unter dem 06.12.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Weitergewährung der ihm erbrachten Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens für die Zeit ab 01.01.2013 und begehrte die Erbringung der Leistung als persönliches Budget. Mit Schreiben vom 06.01.2013 begehrte er zudem die "Anerkennung" der Zeugin T. als Fachkraft. Der Beklagte lehnte den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 16.01.2013 ab. Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich bestehe ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens. Er sei auch bereit, die Leistung in Form eines persönlichen Budgets zu erbringen, sofern der Kläger sich für einen anerkannten Anbieter entscheide. Für eine Erbringung der Leistungen durch die Zeugin T. indessen könne ein persönliches Budget angesichts der festgestellten Qualitätsmängel in ihrer Arbeit nicht gewährt werden. Der Kläger legte unter dem 01.02.2013 Widerspruch ein und führte aus, eine Eignung des Leistungserbringers sei nicht zu prüfen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2013 unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen richtet sich die am 10.05.2013 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens im Rahmen eines persönlichen Budgets unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ausführlicher Weise angehört. Es hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T., T2 und Dr. T3. Es hat schließlich mit Einverständnis der Zeugin T. die Verwaltungsvorgänge betreffend das Verfahren des Beklagten gegen die Zeugin T. beigezogen.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 19 SO 72/13 und S 19 SO 125/13 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Statthafte Klageart ist e...