Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim. Abzug eines kleinen Barbetrages und Nichtberücksichtigung eines Bestattungsvorsorgevertrages
Orientierungssatz
Neben einem Barbetrag von 2.600,00 € ist auch das zum Zwecke der Bestattungsvorsorge vorgesehene Vermögens aus einem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag bei der Berechnung der ungedeckten Heimpflegkosten unberücksichtigt zu lassen.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2010 und des Teilanerkenntnisses vom 11.10.2011 verurteilt auch für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.10.2011 die nach Einsatz von Einkommen und einen Freibetrag von 2.600,00 EUR übersteigendem Vermögen ungedeckten Heimkosten der Klägerin ohne Berücksichtigung eines Vermögens aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag Nr.162090 vom 09./22.03.2010 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe für die Unterbringung der Klägerin in einem Alten- und Pflegeheim für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.10.2011.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist schwerbehindert nach einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen G, aG, H, B) und schwerpflegebedürftig; sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II in Höhe von monatlich 1.279,00 EUR. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sie eine Altersrente und eine Witwenrente; die monatlichen Zahlbeträge sind für die Altersrente 423,42 EUR (bis Dezember 2010) bzw. 422,01 EUR (ab Januar 2011) und für die Witwenrente 797,15 EUR (bis Dezember 2010) bzw. 794,49 EUR (ab Januar 2011). Seit 18.05.2010 lebt die Klägerin in einem Pflegeheim. Die monatlichen Heimkosten betragen ca. 3.400,00 EUR.
Am 04.06.2010 beantragte die Klägerin die Übernahme der durch Einkommen und - nicht geschütztem - Vermögen ungedeckten Heimpflegekosten. Nach den u.a. vorgelegten Einkommens- und Vermögensunterlagen befanden sich auf ihrem Girokonto 1.577,54 EUR (Stand: 31.05.2010) und auf einem Sparbuch 4.150,78 EUR (Stand: 11.03.2010). Darüber hinaus verfügte sie über einen Anspruch aus einem Bestattungsvorsorgevertrag über 8.800,00 EUR; diesen hatte die Klägerin am 09./22.03.2010 mit einem Bestattungsunternehmen und der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG geschlossen, um ihre spätere Bestattung zu sichern.
Durch Bescheid vom 09.06.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ab mit der Begründung, neben ihrem Einkommen habe die Klägerin aus den Guthaben auf dem Girokonto, dem Sparbuch und dem Bestattungsvorsorgevertrag nach Abzug eines Vermögensfreibetrages von 2.600,00 EUR und einem Bestattungsvorsorgefreibetrag von 2.500,00 EUR noch einzusetzendes Vermögen von 8.207,75 EUR, das einem Sozialhilfeanspruch entgegenstehe.
Dagegen erhob die Klägerin am 28.06.2010 Widerspruch. Sie meinte, der abgeschlossene Bestattungsvorsorgevertrag sei angemessen, sein Einsatz dürfe zur Vermeidung von Sozialhilfe nicht gefordert werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.09.2010 als unbegründet zurück. Ergänzend vertrag er die Auffassung, auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Verwertung eines Vermögens in Form eines Bestattungsvorsorgevertrages nicht ausgeschlossen; ein daraus resultierender Anspruch von 8.800,00 EUR sei vom BSG nicht als grundsätzlich angemessen anerkannt. Im Kreis Düren werde eine Pauschale von 2.500,00 EUR zur Sicherstellung einer würdigen Bestattung als ausreichend und angemessen angesehen.
Dagegen hat die Klägerin am 21.10.2010 Klage erhoben. Sie weist daraufhin, dass der im Bestattungsvorsorgevertrag festgelegte Betrag zweckgebunden für eine würdige Bestattung sei und nicht als sozialhilferechtlich einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden könne. Sie hat den Bestattungsvorsorgevertrag vom 9./22.03.2010 nebst der Police der Bestattungsvorsorge Treuhand AG vorgelegt; daraus ergibt sich, dass bei vorzeitiger Kündigung des Treuhandvertrages die Auszahlung der Vertragssumme an den Vertragsbestatter erfolgt. Bei Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages gegenüber dem Bestattungsunternehmen steht diesem eine Aufwandspauschale von 10 % der Vorsorgesumme, also 880,00 EUR zu. Desweiteren hat die Klägerin das dem Bestattungsvorsorgevertrag zugrunde liegende Angebot des Bestattungsunternehmers vom 02.03.2010 vorlegt; daraus ergeben sich 14 Positionen über die Kosten einer Bestattung in Höhe von insgesamt 8.769,11 EUR. Schließlich hat die Klägerin eine Aufstellung der Forderungen des Pflegeheims mit Rechnungen ab Mai 2010 vorgelegt; daraus ergibt sich, dass bis einschließlich Juli 2010 die Forderungen seitens der Klägerin beglichen worden sind; ab 01.08.2010 bestehen noch Res...