nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen B 12 KR 11/07 R)

 

Tenor

Die beiden gegen die Klägerin gerichteten Umlagebescheide des Beklag- ten vom 14.03.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 25.445.70 EUR zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Umlage einer "Fusionsbeihilfe", die der Beklagte anlässlich der freiwilligen Vereinigung von drei Betriebskrankenkassen (BKK) gezahlt hat, auf dessen Mitgliedskassen. Die Klägerin fordert die Erstattung des auf sie entfallenden und von ihr gezahlten Umlageanteils von 25.445,70 EUR.

Am 28.11.1996 beschlossen die Verwaltungsräte der BKK RWK Kalk AG und der BKK FANAL Elektrik ihre freiwillige Vereinigung zur neuen BKK RWK + FANAL. Die Fusion - vom Bundesversicherungsamt (BVA) durch Bescheid vom 10.12.1996 genehmigt - wurde zum 01.01.1997 wirksam. Nach § 5 der Satzung der BKK RWK + FANAL stand die Krankenkasse allen Versicherungspflichtigen und -berechtigten offen. Die wirtschaftliche Entwicklung der BKK nahm in den Folgejahren einen negativen Verlauf. Im Jahre 2000 war ihre Existenz gefährdet, ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr gesichert. Ausweislich der Jahresprüfberichte des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen (LVA NRW) erzielte die BKK RWK + FANAL in den Jahren 1998 - 2000 folgende Abschlussergebnisse:

Geschäftsjahr Vermögen - Krankenkasse (in DM) Vermögen - Pflegekasse (in DM) 1998 - 1.290.175,10 + 507.627,94 1999 - 2.386.831,67 + 501.706,07 2000 - 3.889.959,78 + 509.604,16

Bis 31.12.2001 bestand ein Versicherungsvertrag zwischen der ALLIANZ Versicherungs-AG und dem Beklagten, der für den Fall einer Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherungsschutz bis zu 100 Mio. DM pro Versicherungsfall gewährte, bei mehreren Versicherungsfällen in einem Versicherungsjahr begrenzt auf 100 Mio. DM. Versicherungsfall war die Schließung einer dem Beklagten angehörenden BKK durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 153 SGB V; das Schließungsdatum musste in die versicherte Periode fallen.

Zur Vermeidung einer Schließung der BKK RWK + FANAL und der sich daraus ergebenden Haftung des Beklagten trafen der Beklagte und die BKK RWK + FANAL am 21.03.2000 eine "Vereinbarung" mit (u.a.) dem Ziel einer Beitragserhöhung und der Minderung der Krankenhauspflegekosten und der Verwaltungsausgaben. Als diese Maßnahmen nicht zum gewünschten Ergebnis führten, suchte der Beklagte eine geeignete Fusionspartnerin und fand diese in der BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI. Diese war jedoch nicht bereit, im Fall einer Vereinigung das zu erwartende Passivvermögen der BKK RWK + FANAL im Fusionszeitpunkt zu übernehmen.

Daraufhin schlossen die BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI, die BKK RWK + FANAL und der Beklagte am 00.00./00.00./00.00.0000 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (im Folgenden: örV). Darin heißt es u.a.:

5. Der Ausschuss 1 des BKK LV NW hat seinem Verwaltungsrat im Rahmen seiner Sitzung am 21.08.2000 (TOP 3.2) empfohlen, einer vertraglichen Regelung zuzustimmen, die die Fusion der BKK RWK +FANAL mit einer geeigneten Mitgliedskasse vorsieht und - soweit erforderlich - dem Fusionspartner eine Fusionsbeihilfe zur Verfügung zu stellen, die das Passivvermögen der BKK RWK + FANAL zum Fusionszeitpunkt nicht überschreiten darf ...

6. Die Verpflichtung der BKK LV NW zur Übernahme des ermittelten Passivvermögens mindert sich im Falle einer Vereinigung der BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI mit einer weiteren Betriebskrankenkasse um das Vermögen dieser Betriebskrankenkasse. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2001 und ist gegenstandslos im Falle einer Vereinigung der BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI mit der BKK RWK + FANAL vor dem 01.01.2002 und einer entsprechenden Vereinigung mit einer anderen BKK ...

Der Vertragsunterzeichnung seitens des Beklagten ging folgender Beschluss seines Verwaltungsrates vom 28.09.2000 voraus:

1. Der Verwaltungsrat stimmt einer vertraglichen Regelung zu, die die Fusion der BKK RWK + FANAL mit einer geeigneten Mitgliedskasse vorsieht. 2. Soweit erforderlich ist dem Fusionspartner eine Fusionsbeihilfe zur Verfügung zu stellen, die das Passivvermögen zum Fusionszeitpunkt nicht überschreiten darf. 3. Die Fusionsbeihilfe ist entsprechend den Regelungen der Ausgleichsordnung durch eine Umlage der Mitgliedskassen zu finanzieren.

Zu Ziffer 6 des örV wurde seitens des Beklagten und der BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI in einem Briefwechsel vom 25./27.10.2000 klargestellt, dass sich bei einer möglichen Vereinigung der BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI mit der BKK RWK + FANAL und der BKK Westfalia Separator AG das Passivvermögen der BKK RWK + FANAL um ein mögliches Aktivvermögen der BKK Westfalia Separator AG und dementsprechend das Haftungsvolumen des Beklagten mindern sollte.

Die Verwaltungsräte der drei Betriebskrankenkassen beschlossen am 12.03.2001 (BKK Westfalia Separator AG) , am 28.03.2001 (BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI) und am 05.04.2001 (BKK RWK + FANAL) ihre freiwi...

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