nicht rechtskräftig
Nachgehend
LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 10 KA 28/04) |
Tenor
1. Der Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte B vom 31.10.2002 in der Fassung des Bescheides des Beklagten vom 12.03.2003 wird dahingehend abgeändert, dass die vorgesehene Befristung entfällt.
2. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2003 im übrigen verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Fallzahlbegrenzung und des Zugangsweges neu zu bescheiden.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) tragen gesamtschuldnerisch 4/5 der Kosten des Verfahrens. Die Klägerin trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Umfang der Ermächtigung der Klägerin zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten.
Das klagende Universitätsklinikum beantragte unter dem 29.05.2002 eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Personen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab 01.01.2003. Der Zulassungsausschuss für Ärzte B erteilte diese Ermächtigung mit Beschluss vom 30.10.2002 (Bescheid vom 31.10.2002), jedoch beschränkt auf 13.125 Behandlungsfälle pro Quartal, auf Überweisung von Vertragsärzten, befristet bis 31.12.2004 und mit weiteren Auflagen. Zur Begründung gab der Zulassungsausschuss an, die Zahl der Behandlungsfälle pro Quartal ergebe sich unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfälle. Weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie habe Anspruch auf die ihr erteilte Ermächtigung, weshalb eine Befristung unzulässig sei. Ihre Fallzahlen hätten in der Vergangenheit deutlich höher gelegen als die zugestandenen 13.125 Behandlungsfälle pro Quartal. Die Festlegung des Zugangsweges sei ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Forschung und Lehre. Bei der mündlichen Erörterung ihres Widerspruchs gab sie gegenüber dem Beklagten an, pro Quartal 16.100 Behandlungsfälle zu haben, von denen nur 13.125 bezahlt würden.
Der Beklagte wies mit Bescheid vom 12.03.2003 den Widerspruch zurück mit der Maßgabe, dass die im angefochtenen Bescheid des Zulassungsausschusses enthaltenen weiteren Auflagen entfielen. Zur Begründung gab er an, die Befristung sei rechtmäßig und erforderlich, um den Ermächtigungsumfang nachregulieren zu können. Die Fallzahlbegrenzung beziehe sich nur auf ambulante Patienten und sei nur an den Studentenzahlen orientiert, weil nur hieraus Schlüsse auf die für Forschung und Lehre nötigen Patientenzahlen möglich seien. Die Studentenzahl habe sich aber seit 1998, dem Jahr, in dem die Klägerin gegenüber dem Beklagten 13.125 Behandlungsfälle pro Quartal als ausreichend bezeichnet habe, nicht wesentlich erhöht. Die Beschränkung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf Überweisung von Vertragsärzten sei zulässig.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, eine eingetretene Verweildauerverkürzung im stationären Bereich erfordere die Verlagerung der Ausbildung in den ambulanten Bereich, vermehrter ambulanter Ausbildungsbedarf entstehe auch durch verstärkte Kleingruppenarbeit mit Studenten. Erhebungen in den neuen Bundesländern (Berufungsausschuss T-) legten nahe, dass 40 Fälle jährlich pro Student erforderlich seien, was 22.000 Behandlungsfällen pro Quartal für die Klägerin entspreche. Die Stundentenzahl zwischen 2000 und 2003 habe zwischen 2132 und 2220 Studenten gelegen. Neue eigenständige Lehr- und Forschungsgebiete begründeten einen Mehrbedarf, ebenso neu eingerichtete Spezialsprechstunden. Die Zahl der Forschungsprojekte sei von 456 (1999) kontinuierlich über 873 (2003) auf 905 (2004) angestiegen. Im Wintersemester 2003/04 habe sich die Zahl der Studenten weiter auf 2260 erhöht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 31.10.2002 und des Beklagten vom 12.03.2003 dahingehend abzuändern, dass die Befristung und die Beschränkung des Zulassungsweges auf Überweisung von Vertragsärzten entfällt und im übrigen den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 12.03.2003 zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der ausgesprochenen Fallzahlbegrenzung neu zu bescheiden.
Die Bevollmächtigte des Beklagten und der Beigeladenen zu 5) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Beklagte trägt vor, er sei bisher von 2489 Studenten ausgegangen, die erkennende Kammer habe die Berechnungsweise des Beklagten noch durch Urteil vom 10.01.2001 bestätigt (SG Aachen, S 7 KA 11/99). Neue Forschungsprojekte hätten angesichts unveränderter Studentenzahlen zwangsläufig ältere abgelöst, dass die Verweildauerkürzung zu Bettenleerstand geführt habe, sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil sei ein höherer Patientendurchsatz im stationären Bereich anzu...