Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Verwertung von eigenem Vermögen. Hausgrundstück als Vermögen. Anforderungen an die Verwertbarkeit eines Grundstücks. Angemessenheit einer Wohnfläche
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung der Angemessenheit einer Wohnfläche bei einem im Eigentum des Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung stehenden Hauses sind nicht nur vom Leistungsempfänger selbst genutzte Flächen zu berücksichtigen, sondern auch solche Flächen, die an Dritte vermietet sind.
2. Angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts ist die Fläche eines Hausgrundstücks bei einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich bis zu einer Wohnfläche von 90 qm.
3. Allein der Umstand, dass nicht mit einem schnellen Verkauf eines Hauses zu rechnen ist, steht der Annahme der Verwertbarkeit eines Hausgrundstückes nicht entgegen.
4. Das Lebensalter stellt regelmäßig kein die besonderer Härte eines Grundstücksverkaufs begründendes Argument dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf eine zuschussweise Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) anstelle eines Darlehens haben.
Der am 00.00.00 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.00 geborene Klägerin zu 2) sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines in Aldenhoven gelegenen Hausgrundstücks. Das seit Ende 1998 bezugsfertige Zweifamilienhaus wird von den Klägern teilweise selbst bewohnt, im Obergeschoss befindet sich zudem eine vermietete Wohnung.
Am 07.05.2010 beantragten die Kläger Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Als Vermögenswert gaben sie ihr Hausgrundstück an. Die Grundstücksgröße bezifferten sie mit 549 qm, die Wohnfläche des Hauses mit 182 qm. Eine Fläche von 96 qm werde von ihnen selbst bewohnt, 86 qm seien vermietet. Den Verkehrswert des Hausgrundstücks gaben die Kläger mit 320.000 EUR an.
Mit Bescheid vom 29.06.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 230,35 EUR für die Zeit vom 07.05.2010 bis zum 31.05.2010 und in Höhe von monatlich jeweils 1.327,51 EUR für die Zeit ab dem 01.06.2010 bis zum 06.11.2010. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Hausgrundstück in Aldenhoven stelle zu berücksichtigendes Vermögen dar. Zwar sei die Grundstücksfläche angemessen, allerdings überschreite die Wohnfläche den angemessenen Grenzwert. Bei den Klägern liege weder ein erhöhter Wohnraumbedarf vor noch seien andere Gründe für die Anerkennung der Angemessenheit gegeben. Die sofortige Verwertung des Grundstücks sei aber nicht möglich, so dass Leistungen als Darlehen zu erbringen seien.
Gegen den Bescheid vom 29.06.2010 erhoben die Kläger am 16.07.2010 und - nochmals - am 29.07.2010 Widerspruch.
Mit Änderungsbescheid vom 18.08.2010 setzte der Beklagte die SGB II-Leistungen der Kläger ab September 2010 darlehensweise auf 943,51 EUR fest. Hierbei berücksichtigte er bedarfsmindernd einen ab dem 01.09.2010 an die Kläger ausgezahlten Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von monatlich 384,00 EUR.
Am 29.10.2010 beantragten die Kläger die Fortzahlung der SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 01.11.2010. Hierzu überreichten sie eine Bescheinigung der LBS vom 04.11.2010, wonach der Immobilienmarkt derzeit sehr angespannt sei und daher nicht mit einem schnellen Verkauf des Hausgrundstücks zu einem realistischen Preis zu rechnen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2010 berechnete der Beklagte die SGB II-Leistungen für die Zeit vom 07.05.2010 bis zum 31.10.2010 unter Berücksichtigung der monatlichen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung neu. Die Leistungen setzte der Beklagte darlehensweise nunmehr wie folgt fest: 231,00 EUR für Mai 2010, 1.466,40 EUR für Juni bis August 2010 und 1.082,40 EUR für September bis Oktober 2010.
Mit Bescheid vom 25.11.2010 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011 als Darlehen in Höhe von monatlich 1.081,91 EUR. Die Begründung für die darlehensweise Gewährung entsprach der Begründung aus dem Bescheid vom 29.06.2010.
Am 13.12.2010 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.11.2010. Zur Begründung führten sie aus, die ihnen zur Verfügung stehende Wohnfläche belaufe sich auf 103 qm und sei daher auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angemessen. Das Hausgrundstück stelle kein zu berücksichtigendes Vermögen dar.
Am 04.05.2011 ließ der Beklagte das Hausgrundstück durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Düren besichtigen. In dem von diesem erstellten Wertgutachten vom 16.05.2011 wird der Verkehrswert (Marktwert) des klägerischen Hausgrundstücks mit 325.000 EUR angegeben. Die Wohnfläche belaufe sich auf rund 192 qm.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2011 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung der vom Bundessozi...